Zivilrecht 1: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | * bis zur Vollendung des 7./10. Lebensjahres (10 betrifft öffentlichen Verkehrsraum, weil man ihn zusätzlich schützen will und erwachsener Verkehrspartner soll nicht Verantwortung auf Minderjährigen delegieren können, außerdem Unzulänglichkeiten des Minderjährigen akzeptieren) §828 Abs 1 und 2 BGB | ||
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+ | :* Verantwortlichkeit für unerlaubte Handlung bei Vorliegen der zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderlichen Einsicht | ||
+ | :* es ist im Übrigen egal, ob der Minderjährige materiell was hat oder nicht - dann wird halt später bezahlt | ||
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+ | :* Rudi ist 9 und schießt Ball in Scheibe | ||
+ | ::* ist er pfiffig, haftet er eher | ||
+ | ::* ist er eine "Trannase", haftet er nicht | ||
+ | ::* alles Einzelfallabhängig | ||
+ | :* haftet Minderjähriger nicht, können Eltern für ihn haften, oder der Geschädigte hat Pech, er haftet selbst | ||
+ | :* §828 hat was mit §106 BGB zu tun | ||
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+ | * des Privatrechts | ||
+ | :* BGB | ||
+ | ::* Verein (zusammenschluss von Personen organisiert für Umsetzung einer Zwecksetzung) | ||
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+ | :* BGB, AktG, GmbHG, GenG etc. | ||
+ | ::* Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) | ||
+ | ::* Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften | ||
+ | ::* Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VaG) | ||
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+ | * des öffentlichen Rechts | ||
+ | :* Stiftung | ||
+ | :* Anstalt (zB Studentenwerk) | ||
+ | :* Körperschaft (zB: Uni) | ||
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+ | * sind im Zivilrecht natürlichen Personen gleichgestellt | ||
+ | * Handeln jedoch nur durch ihre Organe (Rechtshandlung zB durch Geschäftsführung) | ||
+ | * Eintragung über ein Register | ||
+ | * Status eines Etwas geregelt über Gesetz (ZB Gesetz für unis in Thüringen) | ||
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+ | * OHG, GbR, Kommanditgesellschaften sind keine Juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sondern zB nur je Zusammenschlüsse von natürlichen Personen (dann geregelt im BGB) | ||
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+ | === 6. Unternehmer / Verbraucher === | ||
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+ | * Verbraucher, §13 BGB | ||
+ | :* natürliche Person | ||
+ | :* deren Rechtsgeschäfte weder einer gewerblichen noch einer beruflichen selbstständigen Tätigkeit zugerechnet werden können | ||
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+ | * Unternehmer, §14 BGB | ||
+ | :* (wegen wirtschaftlicher Übermacht gerät er in besondere Rechtsposition) | ||
+ | :*natürliche Person oder | ||
+ | :* juristische Person oder | ||
+ | :* rechtsfähige Personengesellschaft | ||
+ | :* Rechtsgeschäfte in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen selbstständigen Tätigkeit |
Version vom 6. November 2007, 18:02 Uhr
Vorlesung 1
Organisatorisches: Wir brauchen
- BGB, dtv, 60. Auflage 2007
- Däubler, BGB kompakt, 2. Auflage 2003 (Verlag C.H. Beck)
- (Eisenhardt, Einführung in das Bürgerliche Recht ...)
- Weyand, Grundkurs Bürgerliches Recht, Studien und Übungsbuch <-- boykottieren
Zivilrecht in der Rechtsordnung
Recht
- Sanktionen: Strafe, Abriss eines Hauses, Verhaltensordnungen unterscheiden sich durch Sanktionen von Community und nicht durch Institution /Gercihtsvollzieher
- Recht Grundlagen: Gewohnheitsrecht, Kodifiziertes Recht, Vereinbarungsrecht
- Gewohnheitsrecht: Rechtsgrundsätze, die sich durch langjährige Übung als verbindlich entwickelt haben und mdl. überliefert werden
- Kodifiziertes Recht: Geschriebenes, meist von den staatl. Gesetzgebungsorganen gesetztes Recht --> verabschiedet, in Gesetzesbüchern zusammengefasst und von Gerichten/Beteiligten wahrnehmbar
- Vereinbarungsrecht: von Parteien oder Gruppen durch Vereinbarung oder Beschluss gesetztes Recht --> Vertrag (2 Personen/mehr (Parteien) miteinander Inhalt und Form festlegen, was sie von dem anderen wollen -> vereinbartes Recht)
Kodifiziertes Recht
- Verfassung: in D Grundgesetz (Historie, gedacht als Provisorium), nach Wende blieb es erhalten, blabla
- Parlamentsrecht ((formelle) Gesetz): Verabschiedet auf parlamentarischem Weg; Bundesrat vertreter der Länder
- Rechtsverordnung: Erlassung durch Verwaltung: Bundesregierung, Bundes- oder Landesregierung: zB StVO
- Satzung: Gemeinde kann sowas haben: Friedhofsatzung, Satzung über Nutzung von Straßen, ...
Zivilrecht und Öffentliches Recht
- Fragestellung: Allgemeiner Natur:
- Fall 1
S < Ausbildungsvertrag > Akademie (Öffentlich/Privat? -> Trägerverein e.V.) -Rechtsbeziehungen eingehen- --> Am Schluss: Konflikt Beantwortung: Welches Rechtsgebiet? Vor welchem Gericht (Verwaltung, Zivil)?
- Großteil wird über Zivilgerichte ausgetragen (Bestandteil von ...) -> Amtsgericht AG -> Landesgericht LG -> Oberlandesgericht OLG -> Bundesgerichtshof BGH
- Privatpersonen müssen sich selbst kümmern
- man muss sich selbst vor den Gerichten durchsetzen, keine Institution kümmert sich drum
Rechtsordnung
- Privatrecht: Ebene der Gleichordnung zwischen den Beteiligten (Bürger) -> Symbol: Vertrag
- Öffentliches Recht: Über- und Unterordnungsverhältnis des einen Beteiligten (Staat) ggb. dem anderen (Bürger) -> Symbol: Verwaltungsakt, zB Steuerbescheid
Staat / \ Bürger <> Bürger
- Öffentliche Gerichte: Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgerecht, Bundesverwaltungsgericht
- zu Öffentliches Recht: Staat kümmert sich von Amtswegen
Vorlesung 2
Privates Recht
Bürgerliches Recht | Sonderprivatrechte |
---|---|
BGB und Nebengesetze (WEG, ProdhaftG.) |
|
Handels- und Gesellschaftsrecht -Sonderprivatrecht der Kaufleute (Unternehmen) (HGB, AktG, GmbHG, WG) | |
Wirtschaftsrecht -Sonderprivatrechte der gewerb. Wirtschaft (UWG, GWB) | |
Arbeitsrecht -Sonderprivatrecht für Rechtsbeziehungen Arbeitnehmer-Arbeitgeber |
3. Entwicklung des Zivilrechts / BGB
Entwicklung des Bürgerlichen Rechts
- 1896: Verabschiedung des BGB durch Reichstag
- 1900: Inkrafttreten des BGB
- 1918/19: Verselbstständigung Arbeitsrecht / Herausbldung eines sozialen Mietrechts
- 1933: Machtübernahme der Nationalsozialisten (BGB bleibt unberührt), Versuch der Schaffung eines nationalsozialistischen Zivilrechts gescheitert
- 1949: Gründung BRD (Grundgesetz 23.05.) / Gründung DDR (Verfassung der DDR 07.10.)
- ab 1955: BRD schrittweise Zivilrechtliche Gleichstellung von Frau und Mann
- 1965: DDR Familiengesetzbuch
- 1975: DDR Zivilgesetzbuch
- ab 1976: BRD Erlass von Verbraucherschutzgesetzen (AGBG, HausTWG, VerbrKrG)
- 1990: Übertragung des BGB / Nebengesetze auf neue Bundesländer
- 2001: Mietrechtsreform
- 2002: Schuldrechtsmodernisierungsgesetz / Reintegration Verbraucherschutz in BGB
- 2006: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGB (außerhalb des BGB, das in verschiedene Teilbereiche des Privatrechts einwirkt)
- Gleichbehandlung von zivilrechtsparteien gewährleisten
- Begrenzt private Autonomie von Privatpersonen
BGB (der heutigen Zeit)
Erstes Buch: Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)
- Allgemeine Begriffe und Regeln (Personen und Willenserklärungen)
Ziviles Buch
- Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
Drittes Buch
- Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
Viertes Buch
- Familienrecht (§§ 1297 - 1921)
Fünftes Buch
- Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
- Fall 2
- i1 Rechtsfähigkeit Menschen
- i1923 Erbfähigkeit (Person)
- i90a Tiere sind nach wie vor eine Sache
Nebengesetze
- stehen neben den Büchern 2 bis 5, aber Bestandteil des 1. Buches
- zB WEG, Partnerschaftsgesetze
Rechtssubjekte und Rechtsobjekte
- Inhaber von Rechten und Pflichten, Handelnde in der Zivilrechtsordnung -> Personen §§ 1-89 BGB
- Gegenstände, die der Beherrschung durch Rechtssubjekte unterliegen -> §§ 90 - 103 BGB
Natürliche Personen / \ Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit | / \ Geschäftsfähigkeit Deliktsfähigkeit | |
Rechtsfähigkeit (natürliche Person)
- Beginn Regelfall
- Vollendung der Geburt (§ 1 BGB)
- Ausnahme Leibesfrucht
- Recht auf künftige Erbschaft (§ 1923 BGB)
- Ersatzanprüche bei Tötung des Unterhaltsverpflichteten (§ 823, 844 || 2 BGB)
- steht unter dem Schutz des Grundgesetzes (Art. 1, 2 GG)
- Ende
- Tod (Gehirntod)
Vorlesung 3
Rechtsfähigkeit (natürliche Person)
- grundsätzlich jeder Mensch rechtsfähig
- mit Vollendung der Geburt, endet mit Tod
- keine Dinge
Wiederholung Ende 2te Vorlesung
Geschäftsfähigkeit
- Fall 5:
- Grundlage § 535 BGB --> Miete
- Mietvertrag: Personen müssen geschäftsfähig sein --> K?
Geschäftsfähigkeit | Erklärung |
---|---|
Geschäftsunfähigkeit Personen unter 7 Jahren & Geistesgestörte (§ 104 BGB) |
Vertrag ist nichtig Ausnahme: § 105a BGB |
beschränkte Geschäftsfähigkeit Personen ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis Vollendung des 18. LJ (§§ 106-113 BGB) |
(nur) unter besonderen Bedingungen wirksam (i.d.R. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters) |
(volle) Rechtsfähigkeit mit Vollendung des 18. LJ (§ 2 BGB) |
Willenserklärung kann selbstständig im Rechtsverkehr abgegeben werden |
- Warum Festlegung am Alter und nicht an jeweiliger Situation der Person --> Rechtssicherheit, Nachweisbarkeit
- "normales" Auftreten von K --> Risiko für A (Fehleinschätzung)
- § 105a trifft nicht zu
- kein Alltagsgeschäft
- Leistung nicht vollbracht (Zahlung Mietpreis)
- A bekommt kein Geld
Wirksamkeit Rechtsgeschäfte beschränkt Geschäftsfähiger (1)
- Fall 6:
Schenkungsvertrag A --------------------- B
- Schenkungsvertrag §§ 516ff BGB
- beide sind sich einig --> Vertrag
- $$ 107-110 BGB, beschränkte Geschäftsfähigkeit
- Minderjähriger bedarf Einwillingung des gesetzlichen Vertreters (Eltern/Elternteil, Vormund (§ 1829 BGB), ...)
- im Vorhinein - Zustimmung
- im Nachhinein - Bestätigung d. Gültigkeit
- Vertragspartner ist Minderjähriger
- kein rechtlicher Nachteil durch Schenkung
- mittelbare Folgekosten (z.B. X,Y,Z~steuern) wird nicht betrachtet
- Fall 7:
- Hypothek = Pfandrecht auf einer Sache
- Verwertung --> Versteigerung
- Hypothek + Grundstück werden als Einheit betrachtet --> kein Nachteil
- Ausnahme: Mietwohnung --> B übernimmt Pflichten des Mieters --> Nachteil
Willenserklärung bringt Willenserklärung mit Rechtsnachteil rechtlichen Vorteil | | | | Zustimmung gesetzlicher Vertreter wirksam § 107 BGB / (schwebend unwirksam) \ / \ verweigert erteilt Einwilligung/Genehmigung Rechtsgeschäft unwirksam Rechtsgeschäft wirksam
- Fall 8:
- Hat B Anspruch gegenüber A (Zahlung Restkaufpreis)?
- Kaufvertrag $ 433 II BGB --> Vertrag wirksam?
- Geschäftsfähigkeit: B - ja, A - teilweise (§ 104 BGB)
- § 107 BGB ?! --> nein
- a - Zustimmung --> nein
- b - rechtlicher Vorteil --> nein, nur wirtschaftlicher Vorteil
- § 110 BGB ("Taschengeldparagraph") --> gilt, wenn Einwilligung vorliegt (Voraussetzung)
Wirksamkeit Rechtsgeschäfte beschränkt Geschäftsfähiger (2)
Willenserklärung mir rechtlichem Nachteil
---------------------------- | Handeln mit Einwilligung | ---------------------------- / \ explizit konkludent | | Rechtsgeschäft wirksam Überlassung von Mitteln § 107 BGB § 110 BGB siehe (1),(2)
- (1) bestimmter Zweck / freien Verfügung überlassen
- (2) mit (Bar-)Mitteln bewirkt --> Leistung voll erbracht
- nur Bargeschäfte
- keine Kreditgeschäfte / Ratenverträge
- Hat B Anspruch gegenüber Eltern?
Vorlesung 4
Partielle Geschäftsfähigkeit (des Minderjährigen)
- Erfüllt Minderjähriger Vertrag, bevor gesetzlicher Vertreter davon etwas weiß, ist Vertrag rechtskräftig
- Verhältnis des Verkäufers zu den Eltern
- keine Beziehung aus Vertrag
- Eltern stehen nicht für Minderjährige ein!!! wenn sie nicht vertraglich Verpflichtet sind
Partielle Geschäftsfähigkeit (des Minderjährigen) / | | \ Ermächtigung zum Ermächtigung zur Ehemündigkeit (mit Testierfähigkeit (mit Betrieb eines Er- Eingehung eines Vollendung des 16. Vollendung des 16. LJ) verbsgeschäftes Arbeitsverhältn. Lebensjahres) > voll §2229 BGB $112 BGb §113 BGB geschäftsfähig §1303 I BGB
- Fall 9
- August (17) nutzt Motorrad für Fahrt zur Arbeit (Ausbildung!)
- §113 erstreckt sich nicht auf Ausbildung, nur Arbeitsverhältnis (Entgelt)
- Ausbildungsvertrag muss also auch von gesetzl. Vertreter unterschrieben werden
- Ausbildungsgehalt wird an Eltern gezahlt und ist erst abgeschlossen, wenn Eltern Geld entgegennehmen
- Anders bei Minderjährigem mit Arbeitsverhältnis: der darf alles selbst machen
- Minderjähriger grundsätzlich nicht geschäftsfähig, mit Ausnahmen in §107, 110, 112, 113, 1303, 2229 BGB
Deliktsfähigkeit / Übersicht
Deliktsunfähigkeit
- bis zur Vollendung des 7./10. Lebensjahres (10 betrifft öffentlichen Verkehrsraum, weil man ihn zusätzlich schützen will und erwachsener Verkehrspartner soll nicht Verantwortung auf Minderjährigen delegieren können, außerdem Unzulänglichkeiten des Minderjährigen akzeptieren) §828 Abs 1 und 2 BGB
Beschränkte Deliktsfähigkeit
- von Vollendung des 7. bzw - bei Unfällen mit Kraft-/Schienenfahrzeugen - des 10. bis zur Vollendung des 18. LJs, 828 Abs 2 und 3 BGB
- Verantwortlichkeit für unerlaubte Handlung bei Vorliegen der zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderlichen Einsicht
- es ist im Übrigen egal, ob der Minderjährige materiell was hat oder nicht - dann wird halt später bezahlt
(volle) Deliktsfähigkeit
- ab Vollendung des 18. LJ
- volle Verantwortlichkeit für schädigende Handlungen
- Interessant: Schild "Eltern haften für Ihre Kinder" .. Schild ist quatsch
- eigentlich: Eltern haften im Regelfall nicht für Ihre Kinder
- Aufteilung des Schadens in 3 Parts
- Kind - §828
- Eltern - §832
- Geschädigter
- Fall 10
- Rudi ist 9 und schießt Ball in Scheibe
- ist er pfiffig, haftet er eher
- ist er eine "Trannase", haftet er nicht
- alles Einzelfallabhängig
- haftet Minderjähriger nicht, können Eltern für ihn haften, oder der Geschädigte hat Pech, er haftet selbst
- §828 hat was mit §106 BGB zu tun
Alter | Rechte / Pflichten |
---|---|
Leibefrucht | Recht auf künftige Erbschaft (1923 II BGB) Ersatzansprüche (823, 844 II 2 BGB) |
mit Vollendung der Geburt/Tod | rechtsfähig (1 BGB) |
ab dem 7. Geburtstag | beschränkt geschäftsfähig (106 ff. BGB) beschränkt deliktsfähig (828 III BGB) |
ab dem 16. Geburtstag | beschränkt testierfähig (2229 I, 2247 IV BGB) |
ab dem 18. Geburtstag | voll geschäftsfähig (2 BGB) voll deliktsfähig (828 III BGB) und voll testierfähig (2228 BGB) |
Juristische Personen
- des Privatrechts
- BGB
- Verein (zusammenschluss von Personen organisiert für Umsetzung einer Zwecksetzung)
- Stiftung
- BGB, AktG, GmbHG, GenG etc.
- Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH)
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VaG)
- des öffentlichen Rechts
- Stiftung
- Anstalt (zB Studentenwerk)
- Körperschaft (zB: Uni)
- sind im Zivilrecht natürlichen Personen gleichgestellt
- Handeln jedoch nur durch ihre Organe (Rechtshandlung zB durch Geschäftsführung)
- Eintragung über ein Register
- Status eines Etwas geregelt über Gesetz (ZB Gesetz für unis in Thüringen)
- OHG, GbR, Kommanditgesellschaften sind keine Juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sondern zB nur je Zusammenschlüsse von natürlichen Personen (dann geregelt im BGB)
6. Unternehmer / Verbraucher
- Verbraucher, §13 BGB
- natürliche Person
- deren Rechtsgeschäfte weder einer gewerblichen noch einer beruflichen selbstständigen Tätigkeit zugerechnet werden können
- Unternehmer, §14 BGB
- (wegen wirtschaftlicher Übermacht gerät er in besondere Rechtsposition)
- natürliche Person oder
- juristische Person oder
- rechtsfähige Personengesellschaft
- Rechtsgeschäfte in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen selbstständigen Tätigkeit