Zivilrecht 1
Vorlesung 1
Organisatorisches: Wir brauchen
- BGB, dtv, 60. Auflage 2007
- Däubler, BGB kompakt, 2. Auflage 2003 (Verlag C.H. Beck)
- (Eisenhardt, Einführung in das Bürgerliche Recht ...)
- Weyand, Grundkurs Bürgerliches Recht, Studien und Übungsbuch <-- boykottieren
Zivilrecht in der Rechtsordnung
Recht
- Sanktionen: Strafe, Abriss eines Hauses, Verhaltensordnungen unterscheiden sich durch Sanktionen von Community und nicht durch Institution /Gercihtsvollzieher
- Recht Grundlagen: Gewohnheitsrecht, Kodifiziertes Recht, Vereinbarungsrecht
- Gewohnheitsrecht: Rechtsgrundsätze, die sich durch langjährige Übung als verbindlich entwickelt haben und mdl. überliefert werden
- Kodifiziertes Recht: Geschriebenes, meist von den staatl. Gesetzgebungsorganen gesetztes Recht --> verabschiedet, in Gesetzesbüchern zusammengefasst und von Gerichten/Beteiligten wahrnehmbar
- Vereinbarungsrecht: von Parteien oder Gruppen durch Vereinbarung oder Beschluss gesetztes Recht --> Vertrag (2 Personen/mehr (Parteien) miteinander Inhalt und Form festlegen, was sie von dem anderen wollen -> vereinbartes Recht)
Kodifiziertes Recht
- Verfassung: in D Grundgesetz (Historie, gedacht als Provisorium), nach Wende blieb es erhalten, blabla
- Parlamentsrecht ((formelle) Gesetz): Verabschiedet auf parlamentarischem Weg; Bundesrat vertreter der Länder
- Rechtsverordnung: Erlassung durch Verwaltung: Bundesregierung, Bundes- oder Landesregierung: zB StVO
- Satzung: Gemeinde kann sowas haben: Friedhofsatzung, Satzung über Nutzung von Straßen, ...
Zivilrecht und Öffentliches Recht
- Fragestellung: Allgemeiner Natur:
- Fall 1
S < Ausbildungsvertrag > Akademie (Öffentlich/Privat? -> Trägerverein e.V.) -Rechtsbeziehungen eingehen- --> Am Schluss: Konflikt Beantwortung: Welches Rechtsgebiet? Vor welchem Gericht (Verwaltung, Zivil)?
- Großteil wird über Zivilgerichte ausgetragen (Bestandteil von ...) -> Amtsgericht AG -> Landesgericht LG -> Oberlandesgericht OLG -> Bundesgerichtshof BGH
- Privatpersonen müssen sich selbst kümmern
- man muss sich selbst vor den Gerichten durchsetzen, keine Institution kümmert sich drum
Rechtsordnung
- Privatrecht: Ebene der Gleichordnung zwischen den Beteiligten (Bürger) -> Symbol: Vertrag
- Öffentliches Recht: Über- und Unterordnungsverhältnis des einen Beteiligten (Staat) ggb. dem anderen (Bürger) -> Symbol: Verwaltungsakt, zB Steuerbescheid
Staat / \ Bürger <> Bürger
- Öffentliche Gerichte: Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgerecht, Bundesverwaltungsgericht
- zu Öffentliches Recht: Staat kümmert sich von Amtswegen
Vorlesung 2
Privates Recht
Bürgerliches Recht | Sonderprivatrechte |
---|---|
BGB und Nebengesetze (WEG, ProdhaftG.) |
|
Handels- und Gesellschaftsrecht -Sonderprivatrecht der Kaufleute (Unternehmen) (HGB, AktG, GmbHG, WG) | |
Wirtschaftsrecht -Sonderprivatrechte der gewerb. Wirtschaft (UWG, GWB) | |
Arbeitsrecht -Sonderprivatrecht für Rechtsbeziehungen Arbeitnehmer-Arbeitgeber |
3. Entwicklung des Zivilrechts / BGB
Entwicklung des Bürgerlichen Rechts
- 1896: Verabschiedung des BGB durch Reichstag
- 1900: Inkrafttreten des BGB
- 1918/19: Verselbstständigung Arbeitsrecht / Herausbldung eines sozialen Mietrechts
- 1933: Machtübernahme der Nationalsozialisten (BGB bleibt unberührt), Versuch der Schaffung eines nationalsozialistischen Zivilrechts gescheitert
- 1949: Gründung BRD (Grundgesetz 23.05.) / Gründung DDR (Verfassung der DDR 07.10.)
- ab 1955: BRD schrittweise Zivilrechtliche Gleichstellung von Frau und Mann
- 1965: DDR Familiengesetzbuch
- 1975: DDR Zivilgesetzbuch
- ab 1976: BRD Erlass von Verbraucherschutzgesetzen (AGBG, HausTWG, VerbrKrG)
- 1990: Übertragung des BGB / Nebengesetze auf neue Bundesländer
- 2001: Mietrechtsreform
- 2002: Schuldrechtsmodernisierungsgesetz / Reintegration Verbraucherschutz in BGB
- 2006: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGB (außerhalb des BGB, das in verschiedene Teilbereiche des Privatrechts einwirkt)
- Gleichbehandlung von zivilrechtsparteien gewährleisten
- Begrenzt private Autonomie von Privatpersonen
BGB (der heutigen Zeit)
Erstes Buch: Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)
- Allgemeine Begriffe und Regeln (Personen und Willenserklärungen)
Ziviles Buch
- Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
Drittes Buch
- Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
Viertes Buch
- Familienrecht (§§ 1297 - 1921)
Fünftes Buch
- Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
- Fall 2
- i1 Rechtsfähigkeit Menschen
- i1923 Erbfähigkeit (Person)
- i90a Tiere sind nach wie vor eine Sache
Nebengesetze
- stehen neben den Büchern 2 bis 5, aber Bestandteil des 1. Buches
- zB WEG, Partnerschaftsgesetze
Rechtssubjekte und Rechtsobjekte
- Inhaber von Rechten und Pflichten, Handelnde in der Zivilrechtsordnung -> Personen §§ 1-89 BGB
- Gegenstände, die der Beherrschung durch Rechtssubjekte unterliegen -> §§ 90 - 103 BGB
Natürliche Personen / \ Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit | / \ Geschäftsfähigkeit Deliktsfähigkeit | |
Rechtsfähigkeit (natürliche Person)
- Beginn Regelfall
- Vollendung der Geburt (§ 1 BGB)
- Ausnahme Leibesfrucht
- Recht auf künftige Erbschaft (§ 1923 BGB)
- Ersatzanprüche bei Tötung des Unterhaltsverpflichteten (§ 823, 844 || 2 BGB)
- steht unter dem Schutz des Grundgesetzes (Art. 1, 2 GG)
- Ende
- Tod (Gehirntod)
Vorlesung 3
Rechtsfähigkeit (natürliche Person)
- grundsätzlich jeder Mensch rechtsfähig
- mit Vollendung der Geburt, endet mit Tod
- keine Dinge
Wiederholung Ende 2te Vorlesung
Geschäftsfähigkeit
- Fall 5:
- Grundlage § 535 BGB --> Miete
- Mietvertrag: Personen müssen geschäftsfähig sein --> K?
Geschäftsfähigkeit | Erklärung |
---|---|
Geschäftsunfähigkeit Personen unter 7 Jahren & Geistesgestörte (§ 104 BGB) |
Vertrag ist nichtig Ausnahme: § 105a BGB |
beschränkte Geschäftsfähigkeit Personen ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis Vollendung des 18. LJ (§§ 106-113 BGB) |
(nur) unter besonderen Bedingungen wirksam (i.d.R. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters) |
(volle) Rechtsfähigkeit mit Vollendung des 18. LJ (§ 2 BGB) |
Willenserklärung kann selbstständig im Rechtsverkehr abgegeben werden |
- Warum Festlegung am Alter und nicht an jeweiliger Situation der Person --> Rechtssicherheit, Nachweisbarkeit
- "normales" Auftreten von K --> Risiko für A (Fehleinschätzung)
- § 105a trifft nicht zu
- kein Alltagsgeschäft
- Leistung nicht vollbracht (Zahlung Mietpreis)
- A bekommt kein Geld
Wirksamkeit Rechtsgeschäfte beschränkt Geschäftsfähiger (1)
- Fall 6:
Schenkungsvertrag A --------------------- B
- Schenkungsvertrag §§ 516ff BGB
- beide sind sich einig --> Vertrag
- $$ 107-110 BGB, beschränkte Geschäftsfähigkeit
- Minderjähriger bedarf Einwillingung des gesetzlichen Vertreters (Eltern/Elternteil, Vormund (§ 1829 BGB), ...)
- im Vorhinein - Zustimmung
- im Nachhinein - Bestätigung d. Gültigkeit
- Vertragspartner ist Minderjähriger
- kein rechtlicher Nachteil durch Schenkung
- mittelbare Folgekosten (z.B. X,Y,Z~steuern) wird nicht betrachtet
- Fall 7:
- Hypothek = Pfandrecht auf einer Sache
- Verwertung --> Versteigerung
- Hypothek + Grundstück werden als Einheit betrachtet --> kein Nachteil
- Ausnahme: Mietwohnung --> B übernimmt Pflichten des Mieters --> Nachteil
Willenserklärung bringt Willenserklärung mit Rechtsnachteil rechtlichen Vorteil | | | | Zustimmung gesetzlicher Vertreter wirksam § 107 BGB / (schwebend unwirksam) \ / \ verweigert erteilt Einwilligung/Genehmigung Rechtsgeschäft unwirksam Rechtsgeschäft wirksam
- Fall 8:
- Hat B Anspruch gegenüber A (Zahlung Restkaufpreis)?
- Kaufvertrag $ 433 II BGB --> Vertrag wirksam?
- Geschäftsfähigkeit: B - ja, A - teilweise (§ 104 BGB)
- § 107 BGB ?! --> nein
- a - Zustimmung --> nein
- b - rechtlicher Vorteil --> nein, nur wirtschaftlicher Vorteil
- § 110 BGB ("Taschengeldparagraph") --> gilt, wenn Einwilligung vorliegt (Voraussetzung)
Wirksamkeit Rechtsgeschäfte beschränkt Geschäftsfähiger (2)
Willenserklärung mir rechtlichem Nachteil
---------------------------- | Handeln mit Einwilligung | ---------------------------- / \ explizit konkludent | | Rechtsgeschäft wirksam Überlassung von Mitteln § 107 BGB § 110 BGB siehe (1),(2)
- (1) bestimmter Zweck / freien Verfügung überlassen
- (2) mit (Bar-)Mitteln bewirkt --> Leistung voll erbracht
- nur Bargeschäfte
- keine Kreditgeschäfte / Ratenverträge
- Hat B Anspruch gegenüber Eltern?
Vorlesung 4
Partielle Geschäftsfähigkeit (des Minderjährigen)
- Erfüllt Minderjähriger Vertrag, bevor gesetzlicher Vertreter davon etwas weiß, ist Vertrag rechtskräftig
- Verhältnis des Verkäufers zu den Eltern
- keine Beziehung aus Vertrag
- Eltern stehen nicht für Minderjährige ein!!! wenn sie nicht vertraglich Verpflichtet sind
Partielle Geschäftsfähigkeit (des Minderjährigen) / | | \ Ermächtigung zum Ermächtigung zur Ehemündigkeit (mit Testierfähigkeit (mit Betrieb eines Er- Eingehung eines Vollendung des 16. Vollendung des 16. LJ) verbsgeschäftes Arbeitsverhältn. Lebensjahres) > voll §2229 BGB $112 BGb §113 BGB geschäftsfähig §1303 I BGB
- Fall 9
- August (17) nutzt Motorrad für Fahrt zur Arbeit (Ausbildung!)
- §113 erstreckt sich nicht auf Ausbildung, nur Arbeitsverhältnis (Entgelt)
- Ausbildungsvertrag muss also auch von gesetzl. Vertreter unterschrieben werden
- Ausbildungsgehalt wird an Eltern gezahlt und ist erst abgeschlossen, wenn Eltern Geld entgegennehmen
- Anders bei Minderjährigem mit Arbeitsverhältnis: der darf alles selbst machen
- Minderjähriger grundsätzlich nicht geschäftsfähig, mit Ausnahmen in §107, 110, 112, 113, 1303, 2229 BGB
Deliktsfähigkeit / Übersicht
Deliktsunfähigkeit
- bis zur Vollendung des 7./10. Lebensjahres (10 betrifft öffentlichen Verkehrsraum, weil man ihn zusätzlich schützen will und erwachsener Verkehrspartner soll nicht Verantwortung auf Minderjährigen delegieren können, außerdem Unzulänglichkeiten des Minderjährigen akzeptieren) §828 Abs 1 und 2 BGB
Beschränkte Deliktsfähigkeit
- von Vollendung des 7. bzw - bei Unfällen mit Kraft-/Schienenfahrzeugen - des 10. bis zur Vollendung des 18. LJs, 828 Abs 2 und 3 BGB
- Verantwortlichkeit für unerlaubte Handlung bei Vorliegen der zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderlichen Einsicht
- es ist im Übrigen egal, ob der Minderjährige materiell was hat oder nicht - dann wird halt später bezahlt
(volle) Deliktsfähigkeit
- ab Vollendung des 18. LJ
- volle Verantwortlichkeit für schädigende Handlungen
- Interessant: Schild "Eltern haften für Ihre Kinder" .. Schild ist quatsch
- eigentlich: Eltern haften im Regelfall nicht für Ihre Kinder
- Aufteilung des Schadens in 3 Parts
- Kind - §828
- Eltern - §832
- Geschädigter
- Fall 10
- Rudi ist 9 und schießt Ball in Scheibe
- ist er pfiffig, haftet er eher
- ist er eine "Trannase", haftet er nicht
- alles Einzelfallabhängig
- haftet Minderjähriger nicht, können Eltern für ihn haften, oder der Geschädigte hat Pech, er haftet selbst
- §828 hat was mit §106 BGB zu tun
Alter | Rechte / Pflichten |
---|---|
Leibefrucht | Recht auf künftige Erbschaft (1923 II BGB) Ersatzansprüche (823, 844 II 2 BGB) |
mit Vollendung der Geburt/Tod | rechtsfähig (1 BGB) |
ab dem 7. Geburtstag | beschränkt geschäftsfähig (106 ff. BGB) beschränkt deliktsfähig (828 III BGB) |
ab dem 16. Geburtstag | beschränkt testierfähig (2229 I, 2247 IV BGB) |
ab dem 18. Geburtstag | voll geschäftsfähig (2 BGB) voll deliktsfähig (828 III BGB) und voll testierfähig (2228 BGB) |
Juristische Personen
- des Privatrechts
- BGB
- Verein (zusammenschluss von Personen organisiert für Umsetzung einer Zwecksetzung)
- Stiftung
- BGB, AktG, GmbHG, GenG etc.
- Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH)
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VaG)
- des öffentlichen Rechts
- Stiftung
- Anstalt (zB Studentenwerk)
- Körperschaft (zB: Uni)
- sind im Zivilrecht natürlichen Personen gleichgestellt
- Handeln jedoch nur durch ihre Organe (Rechtshandlung zB durch Geschäftsführung)
- Eintragung über ein Register
- Status eines Etwas geregelt über Gesetz (ZB Gesetz für unis in Thüringen)
- OHG, GbR, Kommanditgesellschaften sind keine Juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sondern zB nur je Zusammenschlüsse von natürlichen Personen (dann geregelt im BGB)
6. Unternehmer / Verbraucher
- Verbraucher, §13 BGB
- natürliche Person
- deren Rechtsgeschäfte weder einer gewerblichen noch einer beruflichen selbstständigen Tätigkeit zugerechnet werden können
- Unternehmer, §14 BGB
- (wegen wirtschaftlicher Übermacht gerät er in besondere Rechtsposition)
- natürliche Person oder
- juristische Person oder
- rechtsfähige Personengesellschaft
- Rechtsgeschäfte in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen selbstständigen Tätigkeit
Vorlesung 5
III. KEINE AHNUNG
Privatautonomie
- Vertragsfreiheit §§241, 311 BGB; Art 2 I GG
- Eigentumsfreiheit §903 BGB; Art 14 I GG
- Testierfreiheit §1937 BGB; Art 14 I GG
- Koalitionsfreiheit §311 BGB; Art 9 III GG
--> je 2 gesetzliche Grundlagen, einmal Verfassung und einmal BGB --> Eigenentfaltung
- Fall 11
- 30 jähriger Sack will Appartement mieten, Vermieterin will aber nicht an den vermieten, der ist ihr zu alt. Hat er Anspruch auf den Mietvertrag?
Staat | | Bescheid/Bußgeldbescheid | | v §535 BGB Grund + Boden <--- Frau V <--------> Mann M (Allgemeinheit / Bereitstellung von Wohnraum) Naturschutz...
1. Eigentumsfreiheit
Eigentum
= umfassendstes, dingliches Herrschaftsrecht an einer Sache
- Privatrechtliche Schranken (z.B.: §§906-924 BGB)
- Verfassungsrechtliche Schranken: Art 14 GG
Formen
- Alleineigentum §903 BGB
- Bruchteilseigentum §1008 BGB
- Gesamthandseigentum
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR §705 BGB
- Eheliche Gütergemeinschaft §1426 BGB
- Erbengemeinschaft §2032 BGB
Schutz des geistigen Eigentums
- bei Einwirkungen von Privatpersonen
- §§823, 985, 1004 I BGB
- Beschädigung §823 BGB (Schadensersatzanspruch)
- Vorenthaltung, Entzug §985 BGB (Herausgabeanspruch)
- Störung §1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)
- Gegenüber staatlichen Maßnahmen
- Art 14 I 1 GG
- Verfassungsbeschwerde Art 14, 93 I Nr. 4a GG (Schutzbereiche: ...)
2. Vertragsfreiheit
- Abschlussfreiheit
Inhalt: - Freie Entscheidung, ob und mit wem Vertrag geschlossen wird --> Grundlagen: Art 2 I GG
- Gestaltungs-/Inhaltsfreiheit
Inhalt: - Freie Gestaltung des Vertragsinhalts --> §§241, 311 I BGB
- Formfreiheit
Inhalt: - Grundsatz des formfreien Vertragsabschlusses --> Umkehrschluss aus §125 BGB
- Beendigungsfreiheit
Inhalt: - Freie Entscheidung den Vertrag zu beenden --> Art 2 I GG
Risiken der Vertragsfreiheit
- Diskriminierung von Menschen bei der Wahl des Vertragspartners / Ausgestaltung des Vertrags zB wegen Herkunft, Rasse, Überzeugung etc.
- Verletzung gesellschaftlicher Grundüberzeugungen durch Vereinbarungen (Strafbestimmung, Gesundheit, Kinder etc.)
- Herausbildung von Marktmacht durch den wirtschaftlich stärkeren Vertragspartner
- "Diktat" der Vertragsbedingungen durch den wirtschaftlich stärkeren Vertragspartner
- Stärkung der "Besitzenden" - Benachteiligung der abhängig Beschäftigten / Verbraucher ("soziale Schieflage")
Grenzen der Vertragsfreiheit
- Schutz eines "freien" Vertragsschlusses
- Schutz des Wettbewerbs (z.B. GWB)
- Kontrahierungszwang (Verpflichtung zum Vertragsschluss) bei Gefahr des Monopolmissbrauchs
- Herbeiführung diskriminierungsfreier Auswahlentscheidungen
- Abschlussverbote (z.B. Jugendschutz)
- Inhaltliche Kontrolle
- Verpflichtung zu einer bestimmten Vertragsgestaltung ("Vertragstypen")
- Zwingende gesetzliche Verbote (§§ 134, 309 BGB)
- Richterliche Inhaltskontrolle (§§ 138, 242, 307, 308 BGB)
- Fall 12 (in Schonis Skript Fall 11)
- Vermieter will seine Mieter aussuchen (Vertragsfreiheit). M ist 30 Jahre alt.
- Einerseits: freie Entscheidung über Vertragsparner
- Andererseits: Verbot von Diskriminierung
§535 BGB Frau V ------------> Herr M Vertragsfreiheit Diskriminierungsverbot | AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Verbietet Diskriminierung wegen Alter ...) V wird in Vertragsfreiheit eingeschränkt -> Jedoch kein Kontrahierungszwang -> M bekommt zwar keinen Vertrag, kann aber Schadensersatz bekommen > Spannungverhältnis Freiheit und Grenzen
Grenze 241 BGB --> AGG
Vorlesung 6
IV. Vertrag
Rechtsgeschäfte
- Arten
- einseitige Rechtsgeschäfte (andere Seite kann nicht eingreifen, sie kann nur davon wissen)
- Kündigung - empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft
- Testament (setzt jmd zum Erben ein, macht jemanden zu) - nicht empfangsbedürftige Willenserlärung
- mehrseitige Rechtsgeschäfte
- zweiseitige
- Vertrag
- Gesamtakte
- Beschluss (nach bestimmten Kriterien ausgewählt, zB Mehrheitsentscheidung)
Merke: Vertrag = zweiseitiges Rechtsgeschäft, das zwei übereinstimmende Willenserklärungen zur Voraussetzung hat
Willenserklärung (I) (Zusammensetzung)
- Wille - subjektiver Bestandteil
- Erklärung - aktives Tun, objektiv
Willenserklärung (II) (Erklärungsarten)
- Erklärung = aktives Handeln
- ausdrückliche Erklärung
- mündlich
- schriftlich, eher Dauervertrag
- schlüssiges (konkludendes) Handeln
- grundsätzlich nicht: Schweigen
Vertragsschluss (I)
Vertrag = zwei übereinstimmende Willenserklärungen
- (1) (bindender) Vertrag
- empfangsbedürftige, im Regelfall bindende Willenserklärung
- nach Inhalt und Gegenstand bestimmbarer Antrag
- an konkreten Vertragspartner gerichtet
- Ausnahme: Aufforderung zur Abgabe eines Antrags/Angebots (invitatio ad offerendum)
- (2) (vorbehaltlose) Annahme
- empfangsbedürftige Willenserklärung
(1) + (2) --> Bindung der Vertragspartner
- Fall 13
Kunde erscheint an Kasse, Ware anbietet und sagt, er will den Artikel haben. Vertrag ist geschlossen, wenn Verkäuferin kommt und dann *piep* macht U -------------------------- K (will Uhr haben - Antrag) | sagt Nein -> fehlende Annahme invitatio ad offerendum - Vertrag - Schaufenster - Regal - Homepage eiens Versandhändlers
Vertragsschluss (II)
... Zugang der Willenserklärung
- Regelfall: Willenserklärung = empfangs- bzw zugangsbedürftig
- Voraussetzungen:
- Zugang
- ...unter Anwesenden .. Zugang mit Wahrnehmung
- ...unter Abwesenden .. Machtbereich des Empfängers, §130 I BGB (Briefkasten, Schließfach, Fax-Gerät) <-- schreibs dir an die Seite des §145
Vertragsschluss (IV)
... Vertragsschluss im Internet
- Kunde gibt Antrag ab, indem er Ware in Warenkorb abschickt
"Bestellung" Annahmeerklärung des "Anbieters" durch Kunden per E-Mail bzw. Vertragsschluss Auslieferung <---------------- = ----------------> = Antrag Annahme (§145 BGB) (§147 BGB)
Besonderheit: Im sog. Fernabsatz (§312b BGB) ist Empfangsbestätigung des Antrags gesetzlich vorgeschrieben (§312e II BGB)
Hinweis: §312e an Rand des §145 BGB
Vorlesung 7
Antrag und Annahme (III)
Bindungswirkung des Antrags und deren Einschränkung
- §145 BGB Antrag nach Zugang grundsätzlich bindend
- Dauer der Bindung
- bei ausdrücklicher Fristbestimmung: Ablauf der Frist
- ohne Fristbestimmung
- gegenüber Anwesenden sofortige Annahme erforderlich §147 Abs 1 BGB
- gegenüber Abwesenden: Zeitraum, in dem Antwort erwartet werden darf §147 Abs 2 BGB; Bsp: Postzustellung
- Ende der Bindung: Adressat lehnt Antrag ab (§146 BGB)
- Ausschluss der Bindung (§145 BGB)
- "unverbindlich"
- "freibleibend"
- "ohne obligo"
unverbindlicher Antrag = invitatio ad offerendum -> Antrag durch "mh, keine Ahnung" -> ...
Antrag und Annahme (IV)
Sonderfälle der Annahme
- Regelfall rechtzeitige Annahme = Vertragsschluss
- Verspätete Annahme (§150 Abs 1 BGB) Abgabe eines neuen Antrags gegenüber dem ursprünglich Antragenden
- Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen (§150 Abs 2): Ablehnung des Antrags und Abgabe eines neuen Antrags gegemüber dem ursprünglich Antragenden
- Annahme durch Schweigen: grundsätzlich ausgeschlossen
- Ausnamen §§516 II 2 BGB, 362 HGB
- vereinfachte Annahme eines Antrags gem. §151 BGB
§241a BGB: Mundgemalte Karten unaufgefordert zu Weihnachten erhalten -> an Rand des §150 <-> §241a unbestellte Leistungen (vice versa)
Fall 14
- Angebot über Fax am 1.12.
- unverbindlicher Antrag nicht befristet
- Kommunikation unter Abwesenden -> Antwortfrist um die 5 Tage
- Antwort erst am 8.12.
Fallbehandlung:
- Hat V Anspruch auf Zahlung gegen J
- wenn Vertrag zwischen beiden entstanden
- Ein Kaufvertrag ist zustandegekommen, wenn 2 übereinstimmende Willenenserklärungen zustande gekommen sind, also Antrag und Annahme.
- Zweifel auf die Antragsqualität: Begleitschreiben macht Prospekt zu einem ganz konkreten Antrag
Kaufvertrag geschlossen?: Antrag liegt vor + Annahme(? -> keine Annahme, da Schweigen)
Schenkung ist ebenso Vertrag: hier ist Schweigen eine Ausnahme, also Zustimmung zum Vertrag
Fall 16
- Mietvertrag zwischen Mut und Voll
- Ein Mietvertrag ist zustandegekommen, wenn 2 übereinstimmende Willenenserklärungen zustande gekommen sind, also Antrag und Annahme.
- Buchung ist verbindlicher Antrag -> §151 BGB .. ist kein Schweigen
- Annahme vollzogen, indem sie ins Reservierungsbuch eingetragen wird
- ABER: Annahme geht Antragenden nicht zu
- Ergebnis: perfekter Vertrag
Antrag und Annahme (V)
Annahmeerklärung ohne zugang §151 BGB
Antrag + Annahme --> Vertragsschluss §§145, 151 BGB | | unter Verzicht auf wird erklärt, aber nicht Miteilung bzw. übermittelt Zugang der Annahme- erklärung
Beispiele
- "Hotelzimmervertrag"
- "Expressvertrag"
- "vorteilhafte Verträge für Anbieter"
-> Verweigerung der Annahme muss also explizit ausgesprochen werden
Antrag und Annahme (VI)
Sonderfälle Vertragsschluss
- Vertrag mit Warenautomat?
- Internetauktionen?
- Parkplatzautomat?
Angebot im Warenautomaten + Annahme --> Vertragsschluss, Ausnahme von invitatio ad offerendum
Angebot von Leistungen im Verkehrsbereich/Versorgungsbereich + Annahme durch Inanspruchnahme --> konkludenter Vertragsabschluss
Gebot in Versteigerungen + Zuschlag --> Vertragsschluss nach §156 BGB
Internetauktion nicht §156 BGB Online-Auktion Freischaltung Angebot + Höchstgebot --> Vertragsschluss nach §§145 / 147 <BGB