Zivilrecht 1
Vorlesung 1
Organisatorisches: Wir brauchen
- BGB, dtv, 60. Auflage 2007
- Däubler, BGB kompakt, 2. Auflage 2003 (Verlag C.H. Beck)
- (Eisenhardt, Einführung in das Bürgerliche Recht ...)
- Weyand, Grundkurs Bürgerliches Recht, Studien und Übungsbuch <-- boykottieren
Zivilrecht in der Rechtsordnung
Recht
- Sanktionen: Strafe, Abriss eines Hauses, Verhaltensordnungen unterscheiden sich durch Sanktionen von Community und nicht durch Institution /Gercihtsvollzieher
- Recht Grundlagen: Gewohnheitsrecht, Kodifiziertes Recht, Vereinbarungsrecht
- Gewohnheitsrecht: Rechtsgrundsätze, die sich durch langjährige Übung als verbindlich entwickelt haben und mdl. überliefert werden
- Kodifiziertes Recht: Geschriebenes, meist von den staatl. Gesetzgebungsorganen gesetztes Recht --> verabschiedet, in Gesetzesbüchern zusammengefasst und von Gerichten/Beteiligten wahrnehmbar
- Vereinbarungsrecht: von Parteien oder Gruppen durch Vereinbarung oder Beschluss gesetztes Recht --> Vertrag (2 Personen/mehr (Parteien) miteinander Inhalt und Form festlegen, was sie von dem anderen wollen -> vereinbartes Recht)
Kodifiziertes Recht
- Verfassung: in D Grundgesetz (Historie, gedacht als Provisorium), nach Wende blieb es erhalten, blabla
- Parlamentsrecht ((formelle) Gesetz): Verabschiedet auf parlamentarischem Weg; Bundesrat vertreter der Länder
- Rechtsverordnung: Erlassung durch Verwaltung: Bundesregierung, Bundes- oder Landesregierung: zB StVO
- Satzung: Gemeinde kann sowas haben: Friedhofsatzung, Satzung über Nutzung von Straßen, ...
Zivilrecht und Öffentliches Recht
- Fragestellung: Allgemeiner Natur:
- Fall 1
S < Ausbildungsvertrag > Akademie (Öffentlich/Privat? -> Trägerverein e.V.) -Rechtsbeziehungen eingehen- --> Am Schluss: Konflikt Beantwortung: Welches Rechtsgebiet? Vor welchem Gericht (Verwaltung, Zivil)?
- Großteil wird über Zivilgerichte ausgetragen (Bestandteil von ...) -> Amtsgericht AG -> Landesgericht LG -> Oberlandesgericht OLG -> Bundesgerichtshof BGH
- Privatpersonen müssen sich selbst kümmern
- man muss sich selbst vor den Gerichten durchsetzen, keine Institution kümmert sich drum
Rechtsordnung
- Privatrecht: Ebene der Gleichordnung zwischen den Beteiligten (Bürger) -> Symbol: Vertrag
- Öffentliches Recht: Über- und Unterordnungsverhältnis des einen Beteiligten (Staat) ggb. dem anderen (Bürger) -> Symbol: Verwaltungsakt, zB Steuerbescheid
Staat / \ Bürger <> Bürger
- Öffentliche Gerichte: Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgerecht, Bundesverwaltungsgericht
- zu Öffentliches Recht: Staat kümmert sich von Amtswegen
Vorlesung 2
Privates Recht
Bürgerliches Recht | Sonderprivatrechte |
---|---|
BGB und Nebengesetze (WEG, ProdhaftG.) |
|
Handels- und Gesellschaftsrecht -Sonderprivatrecht der Kaufleute (Unternehmen) (HGB, AktG, GmbHG, WG) | |
Wirtschaftsrecht -Sonderprivatrechte der gewerb. Wirtschaft (UWG, GWB) | |
Arbeitsrecht -Sonderprivatrecht für Rechtsbeziehungen Arbeitnehmer-Arbeitgeber |
3. Entwicklung des Zivilrechts / BGB
Entwicklung des Bürgerlichen Rechts
- 1896: Verabschiedung des BGB durch Reichstag
- 1900: Inkrafttreten des BGB
- 1918/19: Verselbstständigung Arbeitsrecht / Herausbldung eines sozialen Mietrechts
- 1933: Machtübernahme der Nationalsozialisten (BGB bleibt unberührt), Versuch der Schaffung eines nationalsozialistischen Zivilrechts gescheitert
- 1949: Gründung BRD (Grundgesetz 23.05.) / Gründung DDR (Verfassung der DDR 07.10.)
- ab 1955: BRD schrittweise Zivilrechtliche Gleichstellung von Frau und Mann
- 1965: DDR Familiengesetzbuch
- 1975: DDR Zivilgesetzbuch
- ab 1976: BRD Erlass von Verbraucherschutzgesetzen (AGBG, HausTWG, VerbrKrG)
- 1990: Übertragung des BGB / Nebengesetze auf neue Bundesländer
- 2001: Mietrechtsreform
- 2002: Schuldrechtsmodernisierungsgesetz / Reintegration Verbraucherschutz in BGB
- 2006: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGB (außerhalb des BGB, das in verschiedene Teilbereiche des Privatrechts einwirkt)
- Gleichbehandlung von zivilrechtsparteien gewährleisten
- Begrenzt private Autonomie von Privatpersonen
BGB (der heutigen Zeit)
Erstes Buch: Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)
- Allgemeine Begriffe und Regeln (Personen und Willenserklärungen)
Ziviles Buch
- Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
Drittes Buch
- Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
Viertes Buch
- Familienrecht (§§ 1297 - 1921)
Fünftes Buch
- Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
- Fall 2
- i1 Rechtsfähigkeit Menschen
- i1923 Erbfähigkeit (Person)
- i90a Tiere sind nach wie vor eine Sache
Nebengesetze
- stehen neben den Büchern 2 bis 5, aber Bestandteil des 1. Buches
- zB WEG, Partnerschaftsgesetze
Rechtssubjekte und Rechtsobjekte
- Inhaber von Rechten und Pflichten, Handelnde in der Zivilrechtsordnung -> Personen §§ 1-89 BGB
- Gegenstände, die der Beherrschung durch Rechtssubjekte unterliegen -> §§ 90 - 103 BGB
Natürliche Personen / \ Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit | / \ Geschäftsfähigkeit Deliktsfähigkeit | |
Rechtsfähigkeit (natürliche Person)
- Beginn Regelfall
- Vollendung der Geburt (§ 1 BGB)
- Ausnahme Leibesfrucht
- Recht auf künftige Erbschaft (§ 1923 BGB)
- Ersatzanprüche bei Tötung des Unterhaltsverpflichteten (§ 823, 844 || 2 BGB)
- steht unter dem Schutz des Grundgesetzes (Art. 1, 2 GG)
- Ende
- Tod (Gehirntod)
Vorlesung 3
Rechtsfähigkeit (natürliche Person)
- grundsätzlich jeder Mensch rechtsfähig
- mit Vollendung der Geburt, endet mit Tod
- keine Dinge
Wiederholung Ende 2te Vorlesung
Geschäftsfähigkeit
- Fall 5:
- Grundlage § 535 BGB --> Miete
- Mietvertrag: Personen müssen geschäftsfähig sein --> K?
Geschäftsfähigkeit | Erklärung |
---|---|
Geschäftsunfähigkeit Personen unter 7 Jahren & Geistesgestörte (§ 104 BGB) |
Vertrag ist nichtig Ausnahme: § 105a BGB |
beschränkte Geschäftsfähigkeit Personen ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis Vollendung des 18. LJ (§§ 106-113 BGB) |
(nur) unter besonderen Bedingungen wirksam (i.d.R. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters) |
(volle) Rechtsfähigkeit mit Vollendung des 18. LJ (§ 2 BGB) |
Willenserklärung kann selbstständig im Rechtsverkehr abgegeben werden |
- Warum Festlegung am Alter und nicht an jeweiliger Situation der Person --> Rechtssicherheit, Nachweisbarkeit
- "normales" Auftreten von K --> Risiko für A (Fehleinschätzung)
- § 105a trifft nicht zu
- kein Alltagsgeschäft
- Leistung nicht vollbracht (Zahlung Mietpreis)
- A bekommt kein Geld
Wirksamkeit Rechtsgeschäfte beschränkt Geschäftsfähiger (1)
- Fall 6:
Schenkungsvertrag A --------------------- B
- Schenkungsvertrag §§ 516ff BGB
- beide sind sich einig --> Vertrag
- $$ 107-110 BGB, beschränkte Geschäftsfähigkeit
- Minderjähriger bedarf Einwillingung des gesetzlichen Vertreters (Eltern/Elternteil, Vormund (§ 1829 BGB), ...)
- im Vorhinein - Zustimmung
- im Nachhinein - Bestätigung d. Gültigkeit
- Vertragspartner ist Minderjähriger
- kein rechtlicher Nachteil durch Schenkung
- mittelbare Folgekosten (z.B. X,Y,Z~steuern) wird nicht betrachtet
- Fall 7:
- Hypothek = Pfandrecht auf einer Sache
- Verwertung --> Versteigerung
- Hypothek + Grundstück werden als Einheit betrachtet --> kein Nachteil
- Ausnahme: Mietwohnung --> B übernimmt Pflichten des Mieters --> Nachteil
Willenserklärung bringt Willenserklärung mit Rechtsnachteil rechtlichen Vorteil | | | | Zustimmung gesetzlicher Vertreter wirksam § 107 BGB / (schwebend unwirksam) \ / \ verweigert erteilt Einwilligung/Genehmigung Rechtsgeschäft unwirksam Rechtsgeschäft wirksam
- Fall 8:
- Hat B Anspruch gegenüber A (Zahlung Restkaufpreis)?
- Kaufvertrag $ 433 II BGB --> Vertrag wirksam?
- Geschäftsfähigkeit: B - ja, A - teilweise (§ 104 BGB)
- § 107 BGB ?! --> nein
- a - Zustimmung --> nein
- b - rechtlicher Vorteil --> nein, nur wirtschaftlicher Vorteil
- § 110 BGB ("Taschengeldparagraph") --> gilt, wenn Einwilligung vorliegt (Voraussetzung)
Wirksamkeit Rechtsgeschäfte beschränkt Geschäftsfähiger (2)
Willenserklärung mir rechtlichem Nachteil
---------------------------- | Handeln mit Einwilligung | ---------------------------- / \ explizit konkludent | | Rechtsgeschäft wirksam Überlassung von Mitteln § 107 BGB § 110 BGB siehe (1),(2)
- (1) bestimmter Zweck / freien Verfügung überlassen
- (2) mit (Bar-)Mitteln bewirkt --> Leistung voll erbracht
- nur Bargeschäfte
- keine Kreditgeschäfte / Ratenverträge
- Hat B Anspruch gegenüber Eltern?
Vorlesung 4
Partielle Geschäftsfähigkeit (des Minderjährigen)
- Erfüllt Minderjähriger Vertrag, bevor gesetzlicher Vertreter davon etwas weiß, ist Vertrag rechtskräftig
- Verhältnis des Verkäufers zu den Eltern
- keine Beziehung aus Vertrag
- Eltern stehen nicht für Minderjährige ein!!! wenn sie nicht vertraglich Verpflichtet sind
Partielle Geschäftsfähigkeit (des Minderjährigen) / | | \ Ermächtigung zum Ermächtigung zur Ehemündigkeit (mit Testierfähigkeit (mit Betrieb eines Er- Eingehung eines Vollendung des 16. Vollendung des 16. LJ) verbsgeschäftes Arbeitsverhältn. Lebensjahres) > voll §2229 BGB $112 BGb §113 BGB geschäftsfähig §1303 I BGB
- Fall 9
- August (17) nutzt Motorrad für Fahrt zur Arbeit (Ausbildung!)
- §113 erstreckt sich nicht auf Ausbildung, nur Arbeitsverhältnis (Entgelt)
- Ausbildungsvertrag muss also auch von gesetzl. Vertreter unterschrieben werden
- Ausbildungsgehalt wird an Eltern gezahlt und ist erst abgeschlossen, wenn Eltern Geld entgegennehmen
- Anders bei Minderjährigem mit Arbeitsverhältnis: der darf alles selbst machen
- Minderjähriger grundsätzlich nicht geschäftsfähig, mit Ausnahmen in §107, 110, 112, 113, 1303, 2229 BGB
Deliktsfähigkeit / Übersicht
Deliktsunfähigkeit
- bis zur Vollendung des 7./10. Lebensjahres (10 betrifft öffentlichen Verkehrsraum, weil man ihn zusätzlich schützen will und erwachsener Verkehrspartner soll nicht Verantwortung auf Minderjährigen delegieren können, außerdem Unzulänglichkeiten des Minderjährigen akzeptieren) §828 Abs 1 und 2 BGB
Beschränkte Deliktsfähigkeit
- von Vollendung des 7. bzw - bei Unfällen mit Kraft-/Schienenfahrzeugen - des 10. bis zur Vollendung des 18. LJs, 828 Abs 2 und 3 BGB
- Verantwortlichkeit für unerlaubte Handlung bei Vorliegen der zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderlichen Einsicht
- es ist im Übrigen egal, ob der Minderjährige materiell was hat oder nicht - dann wird halt später bezahlt
(volle) Deliktsfähigkeit
- ab Vollendung des 18. LJ
- volle Verantwortlichkeit für schädigende Handlungen
- Interessant: Schild "Eltern haften für Ihre Kinder" .. Schild ist quatsch
- eigentlich: Eltern haften im Regelfall nicht für Ihre Kinder
- Aufteilung des Schadens in 3 Parts
- Kind - §828
- Eltern - §832
- Geschädigter
- Fall 10
- Rudi ist 9 und schießt Ball in Scheibe
- ist er pfiffig, haftet er eher
- ist er eine "Trannase", haftet er nicht
- alles Einzelfallabhängig
- haftet Minderjähriger nicht, können Eltern für ihn haften, oder der Geschädigte hat Pech, er haftet selbst
- §828 hat was mit §106 BGB zu tun
Alter | Rechte / Pflichten |
---|---|
Leibefrucht | Recht auf künftige Erbschaft (1923 II BGB) Ersatzansprüche (823, 844 II 2 BGB) |
mit Vollendung der Geburt/Tod | rechtsfähig (1 BGB) |
ab dem 7. Geburtstag | beschränkt geschäftsfähig (106 ff. BGB) beschränkt deliktsfähig (828 III BGB) |
ab dem 16. Geburtstag | beschränkt testierfähig (2229 I, 2247 IV BGB) |
ab dem 18. Geburtstag | voll geschäftsfähig (2 BGB) voll deliktsfähig (828 III BGB) und voll testierfähig (2228 BGB) |
Juristische Personen
- des Privatrechts
- BGB
- Verein (zusammenschluss von Personen organisiert für Umsetzung einer Zwecksetzung)
- Stiftung
- BGB, AktG, GmbHG, GenG etc.
- Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH)
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VaG)
- des öffentlichen Rechts
- Stiftung
- Anstalt (zB Studentenwerk)
- Körperschaft (zB: Uni)
- sind im Zivilrecht natürlichen Personen gleichgestellt
- Handeln jedoch nur durch ihre Organe (Rechtshandlung zB durch Geschäftsführung)
- Eintragung über ein Register
- Status eines Etwas geregelt über Gesetz (ZB Gesetz für unis in Thüringen)
- OHG, GbR, Kommanditgesellschaften sind keine Juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sondern zB nur je Zusammenschlüsse von natürlichen Personen (dann geregelt im BGB)
6. Unternehmer / Verbraucher
- Verbraucher, §13 BGB
- natürliche Person
- deren Rechtsgeschäfte weder einer gewerblichen noch einer beruflichen selbstständigen Tätigkeit zugerechnet werden können
- Unternehmer, §14 BGB
- (wegen wirtschaftlicher Übermacht gerät er in besondere Rechtsposition)
- natürliche Person oder
- juristische Person oder
- rechtsfähige Personengesellschaft
- Rechtsgeschäfte in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen selbstständigen Tätigkeit
Vorlesung 5
III. KEINE AHNUNG
Privatautonomie
- Vertragsfreiheit §§241, 311 BGB; Art 2 I GG
- Eigentumsfreiheit §903 BGB; Art 14 I GG
- Testierfreiheit §1937 BGB; Art 14 I GG
- Koalitionsfreiheit §311 BGB; Art 9 III GG
--> je 2 gesetzliche Grundlagen, einmal Verfassung und einmal BGB --> Eigenentfaltung
- Fall 11
- 30 jähriger Sack will Appartement mieten, Vermieterin will aber nicht an den vermieten, der ist ihr zu alt. Hat er Anspruch auf den Mietvertrag?
Staat | | Bescheid/Bußgeldbescheid | | v §535 BGB Grund + Boden <--- Frau V <--------> Mann M (Allgemeinheit / Bereitstellung von Wohnraum) Naturschutz...
1. Eigentumsfreiheit
Eigentum
= umfassendstes, dingliches Herrschaftsrecht an einer Sache
- Privatrechtliche Schranken (z.B.: §§906-924 BGB)
- Verfassungsrechtliche Schranken: Art 14 GG
Formen
- Alleineigentum §903 BGB
- Bruchteilseigentum §1008 BGB
- Gesamthandseigentum
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR §705 BGB
- Eheliche Gütergemeinschaft §1426 BGB
- Erbengemeinschaft §2032 BGB
Schutz des geistigen Eigentums
- bei Einwirkungen von Privatpersonen
- §§823, 985, 1004 I BGB
- Beschädigung §823 BGB (Schadensersatzanspruch)
- Vorenthaltung, Entzug §985 BGB (Herausgabeanspruch)
- Störung §1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)
- Gegenüber staatlichen Maßnahmen
- Art 14 I 1 GG
- Verfassungsbeschwerde Art 14, 93 I Nr. 4a GG (Schutzbereiche: ...)
2. Vertragsfreiheit
- Abschlussfreiheit
Inhalt: - Freie Entscheidung, ob und mit wem Vertrag geschlossen wird --> Grundlagen: Art 2 I GG
- Gestaltungs-/Inhaltsfreiheit
Inhalt: - Freie Gestaltung des Vertragsinhalts --> §§241, 311 I BGB
- Formfreiheit
Inhalt: - Grundsatz des formfreien Vertragsabschlusses --> Umkehrschluss aus §125 BGB
- Beendigungsfreiheit
Inhalt: - Freie Entscheidung den Vertrag zu beenden --> Art 2 I GG
Risiken der Vertragsfreiheit
- Diskriminierung von Menschen bei der Wahl des Vertragspartners / Ausgestaltung des Vertrags zB wegen Herkunft, Rasse, Überzeugung etc.
- Verletzung gesellschaftlicher Grundüberzeugungen durch Vereinbarungen (Strafbestimmung, Gesundheit, Kinder etc.)
- Herausbildung von Marktmacht durch den wirtschaftlich stärkeren Vertragspartner
- "Diktat" der Vertragsbedingungen durch den wirtschaftlich stärkeren Vertragspartner
- Stärkung der "Besitzenden" - Benachteiligung der abhängig Beschäftigten / Verbraucher ("soziale Schieflage")
Grenzen der Vertragsfreiheit
- Schutz eines "freien" Vertragsschlusses
- Schutz des Wettbewerbs (z.B. GWB)
- Kontrahierungszwang (Verpflichtung zum Vertragsschluss) bei Gefahr des Monopolmissbrauchs
- Herbeiführung diskriminierungsfreier Auswahlentscheidungen
- Abschlussverbote (z.B. Jugendschutz)
- Inhaltliche Kontrolle
- Verpflichtung zu einer bestimmten Vertragsgestaltung ("Vertragstypen")
- Zwingende gesetzliche Verbote (§§ 134, 309 BGB)
- Richterliche Inhaltskontrolle (§§ 138, 242, 307, 308 BGB)
- Fall 12 (in Schonis Skript Fall 11)
- Vermieter will seine Mieter aussuchen (Vertragsfreiheit). M ist 30 Jahre alt.
- Einerseits: freie Entscheidung über Vertragsparner
- Andererseits: Verbot von Diskriminierung
§535 BGB Frau V ------------> Herr M Vertragsfreiheit Diskriminierungsverbot | AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Verbietet Diskriminierung wegen Alter ...) V wird in Vertragsfreiheit eingeschränkt -> Jedoch kein Kontrahierungszwang -> M bekommt zwar keinen Vertrag, kann aber Schadensersatz bekommen > Spannungverhältnis Freiheit und Grenzen
Grenze 241 BGB --> AGG
Vorlesung 6
IV. Vertrag
Rechtsgeschäfte
- Arten
- einseitige Rechtsgeschäfte (andere Seite kann nicht eingreifen, sie kann nur davon wissen)
- Kündigung - empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft
- Testament (setzt jmd zum Erben ein, macht jemanden zu) - nicht empfangsbedürftige Willenserlärung
- mehrseitige Rechtsgeschäfte
- zweiseitige
- Vertrag
- Gesamtakte
- Beschluss (nach bestimmten Kriterien ausgewählt, zB Mehrheitsentscheidung)
Merke: Vertrag = zweiseitiges Rechtsgeschäft, das zwei übereinstimmende Willenserklärungen zur Voraussetzung hat
Willenserklärung (I) (Zusammensetzung)
- Wille - subjektiver Bestandteil
- Erklärung - aktives Tun, objektiv
Willenserklärung (II) (Erklärungsarten)
- Erklärung = aktives Handeln
- ausdrückliche Erklärung
- mündlich
- schriftlich, eher Dauervertrag
- schlüssiges (konkludendes) Handeln
- grundsätzlich nicht: Schweigen
Vertragsschluss (I)
Vertrag = zwei übereinstimmende Willenserklärungen
- (1) (bindender) Vertrag
- empfangsbedürftige, im Regelfall bindende Willenserklärung
- nach Inhalt und Gegenstand bestimmbarer Antrag
- an konkreten Vertragspartner gerichtet
- Ausnahme: Aufforderung zur Abgabe eines Antrags/Angebots (invitatio ad offerendum)
- (2) (vorbehaltlose) Annahme
- empfangsbedürftige Willenserklärung
(1) + (2) --> Bindung der Vertragspartner
- Fall 13
Kunde erscheint an Kasse, Ware anbietet und sagt, er will den Artikel haben. Vertrag ist geschlossen, wenn Verkäuferin kommt und dann *piep* macht U -------------------------- K (will Uhr haben - Antrag) | sagt Nein -> fehlende Annahme invitatio ad offerendum - Vertrag - Schaufenster - Regal - Homepage eiens Versandhändlers
Vertragsschluss (II)
... Zugang der Willenserklärung
- Regelfall: Willenserklärung = empfangs- bzw zugangsbedürftig
- Voraussetzungen:
- Zugang
- ...unter Anwesenden .. Zugang mit Wahrnehmung
- ...unter Abwesenden .. Machtbereich des Empfängers, §130 I BGB (Briefkasten, Schließfach, Fax-Gerät) <-- schreibs dir an die Seite des §145
Vertragsschluss (IV)
... Vertragsschluss im Internet
- Kunde gibt Antrag ab, indem er Ware in Warenkorb abschickt
"Bestellung" Annahmeerklärung des "Anbieters" durch Kunden per E-Mail bzw. Vertragsschluss Auslieferung <---------------- = ----------------> = Antrag Annahme (§145 BGB) (§147 BGB)
Besonderheit: Im sog. Fernabsatz (§312b BGB) ist Empfangsbestätigung des Antrags gesetzlich vorgeschrieben (§312e II BGB)
Hinweis: §312e an Rand des §145 BGB
Vorlesung 7
Antrag und Annahme (III)
Bindungswirkung des Antrags und deren Einschränkung
- §145 BGB Antrag nach Zugang grundsätzlich bindend
- Dauer der Bindung
- bei ausdrücklicher Fristbestimmung: Ablauf der Frist
- ohne Fristbestimmung
- gegenüber Anwesenden sofortige Annahme erforderlich §147 Abs 1 BGB
- gegenüber Abwesenden: Zeitraum, in dem Antwort erwartet werden darf §147 Abs 2 BGB; Bsp: Postzustellung
- Ende der Bindung: Adressat lehnt Antrag ab (§146 BGB)
- Ausschluss der Bindung (§145 BGB)
- "unverbindlich"
- "freibleibend"
- "ohne obligo"
unverbindlicher Antrag = invitatio ad offerendum -> Antrag durch "mh, keine Ahnung" -> ...
Antrag und Annahme (IV)
Sonderfälle der Annahme
- Regelfall rechtzeitige Annahme = Vertragsschluss
- Verspätete Annahme (§150 Abs 1 BGB) Abgabe eines neuen Antrags gegenüber dem ursprünglich Antragenden
- Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen (§150 Abs 2): Ablehnung des Antrags und Abgabe eines neuen Antrags gegemüber dem ursprünglich Antragenden
- Annahme durch Schweigen: grundsätzlich ausgeschlossen
- Ausnamen §§516 II 2 BGB, 362 HGB
- vereinfachte Annahme eines Antrags gem. §151 BGB
§241a BGB: Mundgemalte Karten unaufgefordert zu Weihnachten erhalten -> an Rand des §150 <-> §241a unbestellte Leistungen (vice versa)
Fall 14
- Angebot über Fax am 1.12.
- unverbindlicher Antrag nicht befristet
- Kommunikation unter Abwesenden -> Antwortfrist um die 5 Tage
- Antwort erst am 8.12.
Fallbehandlung:
- Hat V Anspruch auf Zahlung gegen J
- wenn Vertrag zwischen beiden entstanden
- Ein Kaufvertrag ist zustandegekommen, wenn 2 übereinstimmende Willenenserklärungen zustande gekommen sind, also Antrag und Annahme.
- Zweifel auf die Antragsqualität: Begleitschreiben macht Prospekt zu einem ganz konkreten Antrag
Kaufvertrag geschlossen?: Antrag liegt vor + Annahme(? -> keine Annahme, da Schweigen)
Schenkung ist ebenso Vertrag: hier ist Schweigen eine Ausnahme, also Zustimmung zum Vertrag
Fall 16
- Mietvertrag zwischen Mut und Voll
- Ein Mietvertrag ist zustandegekommen, wenn 2 übereinstimmende Willenenserklärungen zustande gekommen sind, also Antrag und Annahme.
- Buchung ist verbindlicher Antrag -> §151 BGB .. ist kein Schweigen
- Annahme vollzogen, indem sie ins Reservierungsbuch eingetragen wird
- ABER: Annahme geht Antragenden nicht zu
- Ergebnis: perfekter Vertrag
Antrag und Annahme (V)
Annahmeerklärung ohne zugang §151 BGB
Antrag + Annahme --> Vertragsschluss §§145, 151 BGB | | unter Verzicht auf wird erklärt, aber nicht Miteilung bzw. übermittelt Zugang der Annahme- erklärung
Beispiele
- "Hotelzimmervertrag"
- "Expressvertrag"
- "vorteilhafte Verträge für Anbieter"
-> Verweigerung der Annahme muss also explizit ausgesprochen werden
Antrag und Annahme (VI)
Sonderfälle Vertragsschluss
- Vertrag mit Warenautomat?
- Internetauktionen?
- Parkplatzautomat?
Angebot im Warenautomaten + Annahme --> Vertragsschluss, Ausnahme von invitatio ad offerendum
Angebot von Leistungen im Verkehrsbereich/Versorgungsbereich + Annahme durch Inanspruchnahme --> konkludenter Vertragsabschluss
Gebot in Versteigerungen + Zuschlag --> Vertragsschluss nach §156 BGB
Internetauktion nicht §156 BGB Online-Auktion Freischaltung Angebot + Höchstgebot --> Vertragsschluss nach §§145 / 147 <BGB
Vorlesung 8
2. Vertragsschluss und Widerruf
Vertragsschluss: Übereinstümmung von 2 Willenserklärungen § 130 BGB
- Abs 1 Satz 1: Zugang: Briefkasten, Postfach, E-Mail mit ihrem kleinen Problem
- Falls wer gleich nach Vertragsschluss stirbt, geht Vertrag auf Erben über
- Widerruf: wenn zur selben Zeit mit Willenserklärungseingang ist diese widerrufen
Vertragsschluss und Widerruf (Verbraucherverträge)
- Grundsatz: Rechtsgeschäft: Erklärender ist an seine Wissenserklärung gebunden; Vertragsrecht:
Verträge sind einzuhalten = pacta sunt servanda
- es wird quasi eine gewisse Verantwortung unterstellt
- oftmals gibt es Verträge, die nicht erfüllt werden können .. Justiz verfolgt dann Vertragsinhalt auch hartnäckig
- Ausnahmen
- Verträge, die - wie Haustürgeschäfte - mit Überraschungssituationen für Verbraucher einhergehen
- Verträge, die - wie Fernabsatzgeschäfte - mit Informationsdefiziten für Verbraucher einhergehen
- Verträge, die - wie Kreditgeschäfte - zu erheblichen wirtschaftlichen Risiken für Verbraucher führen
- Beispiele
- Haustürgeschäfte (§ 312 I BGB)
- Fernabsatzvertrag (§ 312d I BGB)
- Verbraucherkredit (§ 495 BGB)
- Ratenkreditvertrag (§ 505 BGB)
- Rechtsfole: Widerrufsrecht (§ 355 BGB)
- Fall 17
- Zu recht? kommt K von V wieder los? --> Widerrufsrecht
§ 433 I BGB Verkäufer ---------------------> Käufer = Unternehmer <--------------------- = Verbraucher (§ 14 BGB) § 433 II BGB (§ 13 BGB)
Voraussetzungen
- Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher
- Vertrag wird an ungewöhnlichem Ort ("Haustür") geschlossen -
- Arbeitsplatz, Privatwohnung (§ 312 I Ziff. 1 BGB)
- Freizeitveranstaltung (§ 312 I Ziff. 2 BGB) --> Kaffeefahrt (an Rand des § schreiben)
- Verkehrsmittel, öffentlich zugängliche Verkehrswege (§ 312 I Ziff. 3 BGB)
- kein Ausschluss des Widerrufsrecht (§ 312 III BGB)
- vorhergehende Bestellung durch Verbraucher (§ 312 III Ziff. 1 BGB)
- Bagatellgeschäfte bis EUR 40 (§ 312 III Ziff. 2 BGB)
- Beurkundung durch Notar (§ 312 III Ziff. 3 BGB)
Vertragsschluss und Widerruf - Fernabsatzvertrag, 312b BGB
- Vertragspartner: Unternehmer (§ 14 BGB) - Verbraucher (§ 13 BGB)
- Gegenstand des Vertrages: Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen (Reisen)
- Vertragsschluss: Vertrag wird unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen
- Unternehmen: Vertragsschluss wird im Rahmen eines für Fernabsatz organisierten Vertriebs- und
Dienstleistungssystems vollzogen
Vertragsschluss und Widerruf - Elektronischer Geschäftsverkehr: Informationspflichten des Unternehmers
- Umfassende Information über Vertragsschluss und -erfüllung, § 312c I+II BGB
Rechtsgrundlage § 3 InformationsVO
- Bereitstellung technischer Mittel uzr korrektur von Enigabefehlern vor Abgabe der Bestellung (§ 312e I Nr. 1-4
BGB)
- ..
- ..
- ..
Ausgestaltung des Widerrufsrecht (§ 355 BGB)
Widerrufserklärung
- in Textform (§ 126b BGB)
- oder Rücksendung der Ware
- innerhalb Widerrufsfrist
- Widerrufsfrist 2 Wochen (§ 355 I BGB)
- Beginn der Widerrufsfrist: Belehrung des Verbrauchers bzw. - Fernabsatz - Einigung der Ware beim Verbraucher (§
355 II BGB)
- rechtzeitige Absendung genügt für Fristwahrung (§ 355 I 2 BGB)
- Fernabsatz: unzureichende Information nach § 312c II - 6 Monate Frist
- bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung: Fristlauf erlischt nicht (§ 355 3, 2 Hs BGB)
- Beschränkung des Widerrufsrecht durch Rückgaberecht (§356 BGB)
- Rechtsfolge Rückabwicklung nach § 346 BGB
3. Vertragsschluss und Allgemeine Geschäftsbedingungen
= inhaltlich gleichzeitig vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen, §§ 305 ff. BGB.
Gegensatz: Individualabrede zweck
- Ausrichtung allgemeiner BGB-Regelungen auf spezifische Verträge (zB Möbel, Bau)
- Standardisierung der Bedingungen im Massengeschft
- Verbesserung der Rechsstellung des Verwenders zu Lasten des Vertragspartners
Anwendungsbereich der Schutzvorschriften (§§ 305 - 310 BGB)
- persönlicher Anwendungsbereich^
- grundsätzliche alle Vertragsbeziehung
- aber: eingeschränkte Anwendung auf Verträge mit Unternehmen (§ 14), juristische Person des öffentlichen Rechts,
und öffentliche rechtliche Sondervermögen (vgl. § 310 I BGB)
- sachlicher Anwendungsbereich (§ 310 BGB)
- Verträge außer denen des Erb, Familien und Gesellschaftsrechts
- keine Anwendung auf behördlich genehmigte AGB
Vorlesung 9
Allgemeine Geschäftsbedingungen = AGB
.. Vorformulierte Vertragsbedingungen
.. eine Seite hat Vertrag schon vorformuliert und müssen deshalb schärfer kontrolliert werden, weil sie sonst den
Vertragspartner zu sehr schädigen könnten
- Einbeziehung der AGB's in Vertrag
- Voraussetzungen (§305 II AGB)
- ausdrücklicher Hinweis auf AGB, ausnahmsweise Aushang
- zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (bei Vertragsschluss)
- Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme (z.B. liest keiner 20 Seiten AGB im Netz - umfangreiche AGBs werden nicht
Bestandteil des Vertragstextes)
- Einverständnis des Vertragspartners
- Ausschluss überraschender Klauseln (§305 c BGB, wären von vorhinein nicht Bestandteil des Vertragstextes) <-
wegen Verbraucherschutz
- Inhaltskontrolle
- Klausel nur Bestandteil des Vertrags, wenn sie wirksam ist
- Abgestufte Inhaltskontrolle
- Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeiten (§309 BGB - Ziffer 1: Preiserhöhungsklausel)
- Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeiten (§ 308 BGB)
- Generalklausel: kein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 307 I und II BGB)
- Rechtsfolge
- Unwirksame Klausel wird durch gesetzliche Regelung ersetzt
Fall 19
- Kaufvertrag über Möbelstück
- Möbelstück hat verbogene Metallbeine -> Kunde besteht auf Ersatzlieferung
- AGBs enthalten Reparaturklausur
- Klausel zulässig, da nicht unzulässig nach §§308, 309 BGB
- wenn Klausel nach §305 Bestandteil, dann ist sie Vertragsbestandteil
- alle 4 Bedingungen unter Einbeziehung der AGB's in Vertrag - Voraussetzungen müssen erfüllt sein nach §305
Formfreiheit und Formwahrnehmung
- Grundsatz: Formfreiheit
- Einschränkungen durch:
- gesetzliche Formbestimmungen (zB Bestimmungen im BGB)
- Parteien vereinbaren, dass für formfreie Rechtsgeschäfte, bestimmte Form zu beachten ist (sog. vereinbarte /
gewillkürte Form)
- einfache Schriftformklausel: Änderungen dieses Vertrages oder etwaige Ergänzungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
- Hintergrund: Rechtssicherheit
- kann aber durch mündliche Vereinbarung aufgehoben werden. Deswegen:
- doppelte Schriftformklausel: Änderungen dieses Vertrages oder etwaige Ergänzungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
- Formarten
- einfache Schriftform (§§ 126, 127 BGB)
- elektronische Form (126a BGB)
- Textform (126b BGB)
- notarielle Beurkundung (128 BGB)
- öffentliche Beglaubigungen (129 BGB)
Funktionen der Formvorschriften
Formzwecke
- Beweissicherung
- Warnfunktion (Schutz vor "Übereilung")
- Beratungs-/Aufklärungsfunktion (durch Einbeziehung fachkundigen Rats)
- Kontroll-/Dokumentationsfunktion (im öffentlichen Interesse)
Rechtsfolgen der Nichtbeachtung
- Gesetzliche Schriftform: Nichtigkeit (§ 125 S. 1 BGB)
- Heilung des Formmangels in Ausnahmefällen (vgl. 518 II, § 766 S. 3 BGB)
- Unbeachtlichkeit der Formverletzung aus Billigkeitsgründen
Schriftform
- gesetzliche Schriftform § 126 BGB
- Schriftform ist im Gesetz vorgeschrieben
- vereinbarte Schriftform § 127 BGB
- Vertragsparteien einigen sich auch Schriftform
Anforderungen an Schriftform (§§126, 127 BGB)
- Urkunde
- auf beschreibbaren Untergrund
- muss transportabel sein (in Baum geritzt geht nicht)
- Unterzeichnung durch Aussteller
- mit (eigenhändiger) Namensunterschrift
- Abschlussfunktion
- Identitätsfunktion
- Echtheitsfunktion (Authentizität)
- Warnfunktion (durch Erfordernis der Unterschrift)
- Vertrag: Grundsatz - Unterzeichnung beider Parteien auf derselben Urkunde (§ 126 II BGB)
Elektronische Form und Textform
- Elektronische Form (§ 126a BGB)
- Aussteller: Hinzufügen des Namens
- Qualifizierte elektronischer Signatur
- Vertrag: elektronische Signatur auf gleichlautendem Dokument
- Aufgabe: Funktionsäquivalenz zur Schriftform (aber: §766 BGB / §623 BGB)
- Textform (§ 126b BGB)
Fax: genügt Schriftform nicht (Urkunde ja, aber unterschrift ist Kopierte Unteschrift (das geht nicht)),
Elektronischer Form nicht (keine Signatur vorhanden)
E-Mail: nur in ausgedruckter Form wie Urkunde, Unterschrift fehlt, Signatur nicht immer
SMS: kein Urkundencharakter, Unterschrift fehlt
Vorlesung 10
Elektronische Form (§ 126a BGB)
- Aufgaben:
- Erleichterung des (grenzüberschreitenden) elektronischen Geschäftsverkehrs
- Funktionsäquivalent zur gesetzlichen Schriftform
- Wirksamkeitsvoraussetzungen:
- elektronisches "Dokument" (= elektronische Daten, in Schriftzeichen lesbar)
- Aussteller fügt Erklärung Namen hinzu --> Identifikation
- qualifizierte elektronische Signatur
- verschlüsselte Form der Kommunikation
- zertifiziert durch Sender, Empfänger kann das nachprüfen
- Vertrag:
- elektronische Signatur auf gleichlautenden Dokumenten (§ 126a Abs. 2 BGB)
- Funktionsäquivalenz zur Schriftform ausgeschlossen bei:
- Verbraucherdarlehensvertrag (§ 492 Abs. 1 S. 2 BGB)
- zwischen Unternehmer und Verbraucher --> Warnfunktion
- Beendigung Arbeitsvertrag (Aufhebungsvertrag, Kündigung, § 623 BGB)
- Arbeitnehmer und Arbeitgeber, da fehlender Warneffekt
- Bürgschaft (§ 766 Satz 2 BGB)
Textform
--> einfache Schriftform, bedarf keiner Unterschrift
- Aufgaben:
- Ersetzung der Schriftform, wenn Warnfunktion nicht geboten
- dient zur Information des Adressaten
- Ausgestaltung:
- Urkunde oder
- in anderer, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Form
- elektronische Dokumente (-> ausgedruckte Mail)
- insbesondere eMail, CD, Telefax
- Nennung der Person des Erklärenden (Mail -> Briefkopf, Postkarte -> Name des Absenders)
- Abschluß der Erklärung durch:
- Nachbildung Namensunterschrift (-> Massenbriefe) oder
- auf andere Weise (z.B. "Ende")
- Verwendung:
- Widerrufsbelehrung (§ 312d BGB) / Widerrufserklärung (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB)
- Mieterhöhungsverlangen (§§ 556a, 556b BGB)
Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB)
- Vertrag wird unter Anwesenheit eines Notars abgeschlossen
- Antrag und Annahme des Antrags werden vom Notar beurkundet
- Beurkundungsgesetz / Pracis:
- Erklärung wird vor Notar abgegeben
- von diesem niedergeschrieben und Erklärenden vorgelesen
- vom Erklärenden genehmigt und unterzeichnet
- anschließend vom Notar unterzeichnet
- Notarielle Beurkundung ersetzt Schriftform / öffentliche Beglaubigung (§§ 126 III, 129 II BGB)
- Anwendungsbereich:
- Grundstückskaufvertrag (§ 311b BGB) --> Warnfunktion, Beweisfunktion, Dokumentation
- Schenkungsversprechen (§ 516 I BGB) --> Warnfunktion
- Güter-/Eheverträge (auch Erbrecht) (§§ 1410, 2276 BGB) --> Warnfunktion, Beweisfunktion
Überblick Formvorschriften
Rechtsgeschäft | Form | Formzweck |
---|---|---|
Grundstückskaufvertrag (§ 311b BGB) |
notarielle Beurkundung | Beweis- und Beratungsfunktion (+ Warnfunktion) |
Erbvertrag (§ 2276 BGB) |
notarielle Beurkundung | Beweis- und Warnfunktion |
Bürgschaftserklärung (§ 766 BGB) |
Schriftform | Warnfunktion |
Verbraucherdarlehensvertrag (§ 492 BGB) |
Schriftform | Warnfunktion |
Begründung der Mieterhöhung (§ 558a BGB) |
Textform | Beweis- und Informationsfunktion |
Anmeldung zum Vereinsregister (§ 77 BGB) |
öffentliche Beglaubigung | Beweisfunktion (Identität) |
Arbeits-, Mietverträge, etc. | vereinbarte Schriftform | Beweisfunktion |
Fall 21:
Darlehen (§ 488 BGB) Bank ---------------------- U \ Bürgschaft \ § 765, 766 BGB \ --> bedarf Schriftform \ D
- hat Bank Anspruch gegenüber D?
- Antrag und Annahme (§ 145 BGB)
- Antrag: Fax
- Annahme: Auszahlung des Darlehens
- Vertrag wirksam? --> $ 766 BGB, Schriftform
- Fax = Erklärung in Textform, nicht Schriftform
- erfordert Urkunde und eigenhändige Unterschrift
- Bürgschaft nicht wirksam!
Fall 22: B ----> K
- wirksamer Kuafvertrag?
- erforderlich: notarielle Beurkundung (§ 433, 311b BGB)
- --> fehlt
- => Vertrag ist nichtig!
Vorlesung 11
5. Grenzen des Vertrages
Fall 23
- leistungsbezogener Vertrag (§§631 ff BGB) zwischem B und M, welche in Konflikt geraten
- ...
- Schwarzarbeitsgesetz
- Strafe (Bußgeld, ...) (verfolgt von Verwaltungsbehörde)
- steuerrechtliche Folgen -> Abgabeverordnung (verfolgt von Finanzämtern)
- zivilrechtliche Folgen (verfolgt von Zivilgericht nach Aktivwerden von B)
Inhaltliche Grenzen des Rechtsgeschäftes
- Gesetzliche Verbote (§134 BGB): insbesondere Strafgesetzbuch, Verbraucher- Arbeitnehmer- (ArbeitszeitG, KündigungsG) und Mieterschutzgesetze
- Sittenwidrigkeit / Wucher (§138 BGB): Verstoß gegen Sitten- Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (§§ 1, 19 BGB): Diskriminierungsverbote (Rasse, Herkunft, Geschlecht, Behinderung, Alter etc.)
- AGB-Kontrolle (§§305-311 BGB)
Gesetzliche Verbote
- Normzweck missbilligt den Inhalt des Rechtsgeschäfts -> Nichtigkeit (Beispiel: Normen des Strafrechts)
- Normzweck missbilligt nicht den Inhalt des Rechtsgeschäfts, sondern die Art und Weise seines Zustandekommens -> Gültigkeit (Beispiel: Ordnungsnormen des Gewerberechts)
Fall 24
- Verkauf von Radarwarngeräten
- mal selbst angucken...
Sittenwidrigkeit
- allgemeine Sittenwidrigkeit: Verstoß gegen das "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden"
- Sittenwidriges Verhalten gegenüber
- Geschäftspartnern
- Verleiten zum Vertragsbruch
- Monopolmissbrauch
- Knebelverträge
- der Allgemeinheit oder Dritten
- Verstöße gegen ethische Grundlagen von Ehe und Familie
- Schmiergeldannahme
- Wucher §138 II BGB
- obj.: Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung
- sub.: Ausbeutung der Unerfahrenheit, Zwangslage usw.
Fall 25
- ABC-Bank erteilt W ein Darlehen
- Tochter B von W unterschreibt Bürgschaft bei ABC-Bank
- einseitig verpflichtender Vertrag
- W kann Darlehen + Zinsen nicht an Bank zurückzahlen
- Bank verlangt Darlehen + Zinsen aus Bürgschaft gemäß §§765 BGB
- Bürgschaftsvertrag ist Knebelungsvertrag? (§138 BGB - eine Art Generalklausel [flexibel, schafft Rechtsunsicherheit])
- Grundrechte: Persönliche Entfaltung
- Positionen der Beteiligten in Fall berücksichtigen
- Bank meint: da könnte ja jeder kommen und dann sagen, er ist arm
- B: hat Details des Vertrags nicht wirklich gekannt
Vorlesung 12
Inhaltskontrolle von Bürgschaftsverträgen (§ 138 BGB)
- Gläubiger nutzt geschäftliche Unerfahrenheit / seelische Zwangslage des bürgen aus
- Bürge übernimmt ein Haftungsrisiko aus Rechtsgeschäften, an denen er kein rechtliches / wirtschaftliches Interesse hat
- Bürge handelt aus familiärer Vrpflichtung / persönlicher Zuneigung auf "Druck" des Hauptschuldners
- Bürge ist nicht als Geschäftspartner beteiligt
- Es besteht ein krasses Missverhältnis zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Bürgen
- finanzielle Leistungsfähigkeit sind bezogen auf Höhe der Gesamtschuld bedeutungslos
- Wirtschafltiche Leistungsfähigkeit wird durch sonstige Verpflichtung amssiv beeinträchtigt
--> wenn alles das gegeben ist, ist Bürgschaft hinfällig
Vertragsfreiheit und Grenzen
Abschlußfreiheit | Formfreiheit | Inhalts- / Gestaltungsfreiheit | |
---|---|---|---|
Inhalt | freie Entscheidung ob und mit wem ein Vertrag geschlossen wird | Grundsatz des formfreien Vertragsabschlusses (auch mdl.) | freie Gestaltung des Vertragsinhaltes |
gesetzliche Grundlage | keine ausdrückliche Regelung | Umkehrschluß aus § 125 BGB | §§ 241, 311 I BGB |
Durchbrechungen | Abschlußgebote = Kontrahierungszwang - Kraft gesetzlicher Spezialregeln - § 826 BGB bei Monopol oder monopolähnlicher Stellung für öffentliche Versorgungsleistungen und fehlenden sachlichen Ablehnugnsgrund des Anbieters |
gesetzliche Formvorschriften z.B. §§ 3116 S.1, 518, 566, 766, 780, 781 - vereinbarter (gewillkürter) Formzwang § 125 BGB |
allg. Einschränkungen: * zwingende gesetzliche Verbote wie § 134, § 309 * richterliche Inhaltskontrolle nach §§ 138, 242, 307, 308 BGB, §§ 1, 19 AGG |
Kontrahierungszwang: Verpflichtung zum Vertragsabschluss (zB: Jeder Energieversorger muss einen Vertrag mit Kunden akzeptieren, wenn dieser bereit ist Konditionen zu zahlen)
V. Stellvertretung
Vertretungsmacht beruhend auf
- Gesetz = gesetzliche Stellvertretung (§§ 26 II, 1629, 1783 BGB)
- Rechtsgeschäft = rechtsgeschäftliche Stellvertretung
- offene Stellvertretung (schriftlich, mündlich oder stillschweigend) (§§ 164 ff BGB; 48 ff, 54 HGB)
- verdeckte Stellvertretung (Kommissionär §§ 383 ff HGB; Spediteur §§ 407 ff HGB)
Rechtsgeschäftliche Stellvertretung - Voraussetzungen (§§ 164 ff BGB)
- Zulässigkeit der Vertretung (eher unwichtig)
- eigene Willenserklärung des Vertreters
Beispiel
- Auswahl eines Produktes --> Vertreter hat keine Auswahlfreiheit --> Bote (übermittelt nur Willenserklärung des Auftraggebers
- Auswahl eines Produktes --> Vertreter hat Auswahlfreiheit --> Vertreter
Rechtsgeschäftliche Stellvertretung (§§ 164 ff BGB)
Geschäftsherr <------------------+ (Vertretener) | | | | |Rechtswirkung | | | | |Vollmacht | | | | | v v Vertreter -----------------> Geschäftspartner handelt im Namen des Ge- schäftsherren
Fall 26
Hinweis zu § 164: 1 = Willenserklärung; 2 = im Namen des Vertretenen; 3 = innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht
Vorlesung 13
Handeln im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeit)
- Regelfall: Vertreter erklärt, im Namen des Vertretenen zu handeln
- Vertretung kann cuh aus den Unständen hervorgehen (§ 164 I 2 BGB)
- maßgeblich ist "objektiver Erklärungswert" des Handelns
- Vertreterhandeln ist zu unterstellen bei "unternehmensbezogenem Handeln"
- Ausnahme: "verdecktes Geschäft für den, den es angeht"
- Vertragspartner ist es glecihgültig, wer Kunde ist
- Bargeschäfte des "täglichen Lebens"
- Handeln unter fremden Namen
- Namenstäuschung Eigengeschäft
- Identitätstäuschung: Handelnder haftet als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB)
2. Vollmacht
Grundlagen
- Gesetz (zB 48, 54 HGB)
- Willenserklärung (§§ 167 ff. BGB)
- Rechtsschein (§§ 170 - 173 BGB)
Erteilung
- Innenvollmacht (§ 167 I 1. 1. Var BGB)
- Außenvollmacht (§ 167 I 1. 2. Var BGB)
Vollmachtsarten
- Einzel-/Gesamtvollmacht (Zahl der Personen, nicht Umfang)
- Spezial- (nur einzelnes Geschäft), Gattungs- (Gruppe von Geschäften) und Generalvollmacht
- Sonderfälle
- Untervollmacht
- Postmortale Vollmacht
Erteilung und Erlöschen der Vollmacht
Erteilung durch Willenserklärung
- ausdrücklich oder stillschweigend
- Grundsatz der Formfreiheit (weil nichts anderes gesetzlich festgelegt ist)
- Formlosigkeit auch bei formbedürftigen Vertretergeschäft (§ 167 II BGB)
Vollmacht kraft Rechtsschein
Erlöschen der Vollmacht
- Erledigung (Spezialvollmacht)
- Beendigung des Interessenverhältnisses
- Widerruf durch Vollmachtgeber
- Tod des Bevollmächtigten
- nicht: Tod des Vollmachtgeber
Generalvollmacht Hiermit bevollmächtige ich $Name mit der Wahrnehmung aller Geschäfte.
Rechtsscheinvollmacht
- §§ 170 - 173 BGB
- Vertrauen des Geschäftspartners in Bestand der Vollmacht
- Duldungsvollmacht
- Geschäftsehrr kennt Handeln eines anderen und duldet dieses
- Anscheinsvollmacht
- Geschäftsherr hätte Auftreten eines andere bei pflichtgemäßer Sorgfalt (er-)kennen können
Vertretung ohne Vollmacht
Vertreterhandeln
- im Rahmen der Vollmacht
- Vertrag kommt mit Vertretenem zustande
- außerhalb der Vollmacht
- Vertrag ist schwebend unwirksam (§ 177 BGB)
- ohne Vollmacht
- Vertrag ist schwebend unwirksam (§ 177 BGB)
=== Haftung bei Vertretung ohne / außerhalb Vollmacht
--> Vertrag ist schwebend unwirksam (§ 177 BGB)
- Vertretene genehmigt
- Vertrag kommt mit Vertretungen zustande (§ 184 I BGB)
- Vertretene genehmigt nicht
- Vertragspartner hat Wahlrecht (§ 179 I BGB)
- Erfüllung durch Vertreter
- Schadensersatz durch Vertreter
Missbrauch der Vertretungsmacht
- Pflichtwidriger Gebrauch der Vollmacht durch Bevollmächtigten
- ... und Kenntnis des Geschäftspartners hiervon (= Evidenz)
- Schädigen des Vertretenen durch bewusstes Zussamenwirken von Bevollmächtigte, und Geschäftspartner (Kollussion)
- Rechtsfolen missbräuchlicher Vertretung: Einwand des Rechtsmussbrauchs durch Vertretenen
- "Insichgeschäft" (§ 181 BGB)
- Verbot des Selbstkontrahierens
- Verbot der Mehrfachvertretung (ich kann nicht für 2 Personen als Vertreter auftreten)
- Ausnahmen: Gestattung durch Vertretene / Erfüllung einer Verbindlichkeit
Vorlesung 14
Stellvertretung
..SCHONI, eine Tabelle hier :)
VI. Vertragsdurchführung und -beendigung
(Kauf-)Vertragliches Schuldverhältnis
§433 BGB Verkäufer <-------------------------------> Käufer Schuldner (Pflicht nach §433 I BGB) Gläubiger <- Verkäufer muss Ware liefern nach Zahlung Gläubiger (Zahlungspflicht: §433 II BGB) Schuldner <- Käufer zahlt nicht obwohl Ware da
am Rand des §433 beschreiben, wer in welchem Absatz Schuldner und Gläubiger ist.
(Miet-)Vertragliches Schuldverhältnis
§433 BGB Vermieter <-------------------------------> Mieter Schuldner (Pflicht nach §535 I BGB) Gläubiger <- Verkäufer muss Ware liefern nach Zahlung Gläubiger (Zahlungspflicht: §535 II BGB) Schuldner <- Käufer zahlt nicht obwohl Ware da
am Rand des §535 beschreiben, wer in welchem Absatz Schuldner und Gläubiger ist.
Entwicklung eines (vertraglichen) Schuldverhältnisses
Vertragsschluss Erfüllung Verhandlungsphase Leistungsphase Trennungsphase +--------------------+--------------------+------------------+ <-Leistungspflichten-> <------------------------Schutzpflichten---------------------> (§241 II BGB) Pflichtverletzungen: Verschulden bei Verletzung einer Pflicht Verletzung nach Vertragsschluss nach §241 II BGB vertraglicher Pflicht
Vertragserfüllung
Geschuldete Leistung wird an Gläubiger erbracht (§362 I BGB)
abhäängig von
--> Leistungselementen
- Art der Leistung: Sache mittlerer Art und Güte (§243 BGB)
- Ort der Leistung: Wohnsitz des Schuldners (Holschuld, §269 BGB) (Geldschuld, §270 BGB)
- Zeit Der Leistung (Fälligkeit): (im Zweifel) sofort (§271 BGB)
Leistungsstörungen
Schuldner leistet...
- Nichtleistung (... gar nicht)
- Unmöglichkeit
- verzögerte Leistung (... später)
- Schuldnerverzug
- Schlechtleistung (... mit schlechter Qualität)
- Verletzung der Haupt- und Nebenpflichten
- Wegfall der Leistungsvoraussetzungen
- Wergfall Geschäftsgrundlage
- Nicht-/Verzögerte Annahme der Leistung
- Gläubigerverzug
--> Pflichtverletzung (Verschulden) --Rechtsfolge--> Regelfall: Schadenersatz
Nichtleistung
Voraussetzungen
- Unmöglichkeit
- physische / juristische
- faktische / wirtschaftliche
- Verschulden
Rechtsfolgen
- Schadenersatz oder Ersatz von Aufwendungen
- Rücktritt des Gläubigers vom Vertrag
Schuldnerverzug (I)
Voraussetzungen
- Nichtleistung (trotz Möglichkeit)
- Fälliger und durchsetzbarer Anspruch
- Mahnung (nach Fälligkeit), §286 I 1 BGB
- einseitige empfangsbedürftige Aufforderung zur Leistung
- Mahnung entbehrlich wenn (vgl. §286 II BGB)
- Leistungszeitpunkt nach Kalender bestimmt bzw. berechenbar
- Erfüllungsverweigerung des Schuldners
- besondere Dringlichkeit der leistung
- Schuldner "entzieht" sich Mahnung
- Vertretenmüssen der Verzögerung, §286 IV BGB
Schuldnerverzug (II)
Schuldnerverzug bei Geldforderung
Voraussetzungen
- Nichtleistung (trotz Möglichkeit)
- Fälliger und durchsetzbarer Anspruch
- Mahnung (nach Fälligkeit), §286 I 1 BGB
- Gesetzlicher Verzugseintritt spätestens 30 Tage nach zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufforderung, §286 III BGB
- Vertretenmüssen der Verzögerung, §286 IV BGB
Schuldnerverzug (III)
Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs
- Schadenersatzanspruch des Gläubigers
- Verzögerungsschadens, §280 I BGB i. V. m. §286 BGB)
- Schadensersatz statt Leistung, §280 III BGB i. V. m. §281 BGB
- Bei Geldforderungen: Verzugszinsen (§288 BGB)
- Haftungsverschärfung: Garantiehaftung des Schuldners (§287 BGB)
Garantie .. Ich bin für etwas haftbar, egal ob ich Schuld bin / eine Schuld habe oder nicht.
Vorlesung 15
Gläubigerverzug
Voraussetzungen:
- Erfüllbarkeit
- Ordnungsgemäßes Leistungsangebot (§§ 294 - 296 BGB)
- Möglichkeit der Leistung
- Nichtannahme der Leistung / Verweigerung der Gegenleistung (§ 298 BGB)
Rechtsfolgen:
- Haftungsmilderungen (§ 300 I BGB)
- Gefahrübergang (§ 300 II BGB)
- Ersatz von Mehraufwendungen (§ 304 BGB)
Beendigung von Vertragsverhältnissen
Leistungspflicht des Schuldners entfällt durch eine rechtlich erhebliche Handlung oder Willenserklärung
- Erlöschen des Vertragsverhältnisses
- Erlöschen durch Leistungserwirkung (§ 363 I BGB)
- Erlöschen in anderen Fällen
- Aufhebung
- Kündigung (Erklärung der Kündigung und Ablauf einer Kündigungsfrist --> ordentliche Kündigung; Erklärung der Kündigung und Kündigungsgrund --> ußerordentliche Kündigung)
- Rücktritt (bei Vorlegen von Rücktrittserklärungen und Rücktrittsgrund --> vertraglicher Vorbehalt oder gesetzliches Rücktrittsrecht)
- Widerruf (bei Vorliegen von Widerrufserklärung und Widerrufsrecht, zB Widerruf von "Internetverträgen" und Haustürgeschäften)
VII. Grundzüge Zivilgerichtsverfahren
Gerichtsorganisation
- Rechtsprechende Gewalt (Art. 20 GG)
- ordentliche Gerichte (§ 12 GVG)
- Streitige Zivilberichtsbarkeit (§ 13 GVG)
- Strafgerichtsbarkeit (§ 13 GVG)
- Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Arbeitsgerichte (ArbGG)
- Verwaltungsgerichte
- allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit
- ...
- ...
- ...
Zivilgerichtsbarkeit
- Amtsgericht (1 Berufsrichter)
- Landgericht (3 Berufsrichter)
- Oberlandesgericht (5 Berufsrichter)
- Bundesgerichtshof (5 Berufsrichter)
Zivilgerichtsverfahren
Klage Beklagter (Kläger->Gläubiger) (Schuldner) | | v mündliche Verhandlung | | v Beweisaufnahme | | v Urteil
Zivilgerichtsverfahren (Rechtsmittelzug)
- Gerichte erster Instanz: Amtsgericht (Streitigkeit bis 5000 EUR), Landgericht (Zivilkammer)
- Berufungsinstanz
- kein Rechtsmittel
- Landgericht
- Oberlandesgericht (Zivilsenat)
- Revisiionsinstanz: Bundesgerichtshof