Zivilrecht 1

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Vorlesung 1

Organisatorisches: Wir brauchen

  • BGB, dtv, 60. Auflage 2007
  • Däubler, BGB kompakt, 2. Auflage 2003 (Verlag C.H. Beck)
  • (Eisenhardt, Einführung in das Bürgerliche Recht ...)
  • Weyand, Grundkurs Bürgerliches Recht, Studien und Übungsbuch <-- boykottieren

Zivilrecht in der Rechtsordnung

Recht

  • Sanktionen: Strafe, Abriss eines Hauses, Verhaltensordnungen unterscheiden sich durch Sanktionen von Community und nicht durch Institution /Gercihtsvollzieher
  • Recht Grundlagen: Gewohnheitsrecht, Kodifiziertes Recht, Vereinbarungsrecht
  • Gewohnheitsrecht: Rechtsgrundsätze, die sich durch langjährige Übung als verbindlich entwickelt haben und mdl. überliefert werden
  • Kodifiziertes Recht: Geschriebenes, meist von den staatl. Gesetzgebungsorganen gesetztes Recht --> verabschiedet, in Gesetzesbüchern zusammengefasst und von Gerichten/Beteiligten wahrnehmbar
  • Vereinbarungsrecht: von Parteien oder Gruppen durch Vereinbarung oder Beschluss gesetztes Recht --> Vertrag (2 Personen/mehr (Parteien) miteinander Inhalt und Form festlegen, was sie von dem anderen wollen -> vereinbartes Recht)

Kodifiziertes Recht

  • Verfassung: in D Grundgesetz (Historie, gedacht als Provisorium), nach Wende blieb es erhalten, blabla
  • Parlamentsrecht ((formelle) Gesetz): Verabschiedet auf parlamentarischem Weg; Bundesrat vertreter der Länder
  • Rechtsverordnung: Erlassung durch Verwaltung: Bundesregierung, Bundes- oder Landesregierung: zB StVO
  • Satzung: Gemeinde kann sowas haben: Friedhofsatzung, Satzung über Nutzung von Straßen, ...

Zivilrecht und Öffentliches Recht

  • Fragestellung: Allgemeiner Natur:
  • Fall 1
         S  < Ausbildungsvertrag >  Akademie (Öffentlich/Privat? -> Trägerverein e.V.)
        -Rechtsbeziehungen eingehen-
                     --> Am Schluss: Konflikt

Beantwortung: Welches Rechtsgebiet? Vor welchem Gericht (Verwaltung, Zivil)?
  • Großteil wird über Zivilgerichte ausgetragen (Bestandteil von ...) -> Amtsgericht AG -> Landesgericht LG -> Oberlandesgericht OLG -> Bundesgerichtshof BGH
  • Privatpersonen müssen sich selbst kümmern
  • man muss sich selbst vor den Gerichten durchsetzen, keine Institution kümmert sich drum

Rechtsordnung

  • Privatrecht: Ebene der Gleichordnung zwischen den Beteiligten (Bürger) -> Symbol: Vertrag
  • Öffentliches Recht: Über- und Unterordnungsverhältnis des einen Beteiligten (Staat) ggb. dem anderen (Bürger) -> Symbol: Verwaltungsakt, zB Steuerbescheid
       Staat
      /     \
Bürger  <>   Bürger
  • Öffentliche Gerichte: Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgerecht, Bundesverwaltungsgericht
  • zu Öffentliches Recht: Staat kümmert sich von Amtswegen

Vorlesung 2

Privates Recht

Bürgerliches Recht Sonderprivatrechte
BGB und Nebengesetze
(WEG, ProdhaftG.)
Handels- und Gesellschaftsrecht
-Sonderprivatrecht der Kaufleute
(Unternehmen)
(HGB, AktG, GmbHG, WG)
Wirtschaftsrecht
-Sonderprivatrechte der gewerb. Wirtschaft (UWG, GWB)
Arbeitsrecht
-Sonderprivatrecht für Rechtsbeziehungen Arbeitnehmer-Arbeitgeber


3. Entwicklung des Zivilrechts / BGB

Entwicklung des Bürgerlichen Rechts

  • 1896: Verabschiedung des BGB durch Reichstag
  • 1900: Inkrafttreten des BGB
  • 1918/19: Verselbstständigung Arbeitsrecht / Herausbldung eines sozialen Mietrechts
  • 1933: Machtübernahme der Nationalsozialisten (BGB bleibt unberührt), Versuch der Schaffung eines nationalsozialistischen Zivilrechts gescheitert
  • 1949: Gründung BRD (Grundgesetz 23.05.) / Gründung DDR (Verfassung der DDR 07.10.)
  • ab 1955: BRD schrittweise Zivilrechtliche Gleichstellung von Frau und Mann
  • 1965: DDR Familiengesetzbuch
  • 1975: DDR Zivilgesetzbuch
  • ab 1976: BRD Erlass von Verbraucherschutzgesetzen (AGBG, HausTWG, VerbrKrG)
  • 1990: Übertragung des BGB / Nebengesetze auf neue Bundesländer
  • 2001: Mietrechtsreform
  • 2002: Schuldrechtsmodernisierungsgesetz / Reintegration Verbraucherschutz in BGB
  • 2006: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGB (außerhalb des BGB, das in verschiedene Teilbereiche des Privatrechts einwirkt)
  • Gleichbehandlung von zivilrechtsparteien gewährleisten
  • Begrenzt private Autonomie von Privatpersonen

BGB (der heutigen Zeit)

Erstes Buch: Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)

  • Allgemeine Begriffe und Regeln (Personen und Willenserklärungen)

Ziviles Buch

  • Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)

Drittes Buch

  • Sachenrecht (§§ 854 - 1296)

Viertes Buch

  • Familienrecht (§§ 1297 - 1921)

Fünftes Buch

  • Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
  • Fall 2
  • i1 Rechtsfähigkeit Menschen
  • i1923 Erbfähigkeit (Person)
  • i90a Tiere sind nach wie vor eine Sache

Nebengesetze

  • stehen neben den Büchern 2 bis 5, aber Bestandteil des 1. Buches
  • zB WEG, Partnerschaftsgesetze

Rechtssubjekte und Rechtsobjekte

  • Inhaber von Rechten und Pflichten, Handelnde in der Zivilrechtsordnung -> Personen §§ 1-89 BGB
  • Gegenstände, die der Beherrschung durch Rechtssubjekte unterliegen -> §§ 90 - 103 BGB
                     Natürliche Personen
              /                               \
      Rechtsfähigkeit                     Handlungsfähigkeit
             |                          /                    \
                                 Geschäftsfähigkeit   Deliktsfähigkeit
                                       |                       |

Rechtsfähigkeit (natürliche Person)

  • Beginn Regelfall
  • Vollendung der Geburt (§ 1 BGB)
  • Ausnahme Leibesfrucht
  • Recht auf künftige Erbschaft (§ 1923 BGB)
  • Ersatzanprüche bei Tötung des Unterhaltsverpflichteten (§ 823, 844 || 2 BGB)
  • steht unter dem Schutz des Grundgesetzes (Art. 1, 2 GG)
  • Ende
  • Tod (Gehirntod)


Vorlesung 3

Rechtsfähigkeit (natürliche Person)

  • grundsätzlich jeder Mensch rechtsfähig
  • mit Vollendung der Geburt, endet mit Tod
  • keine Dinge


Wiederholung Ende 2te Vorlesung

Geschäftsfähigkeit

  • Fall 5:
  • Grundlage § 535 BGB --> Miete
  • Mietvertrag: Personen müssen geschäftsfähig sein --> K?
Geschäftsfähigkeit Erklärung
Geschäftsunfähigkeit
Personen unter 7 Jahren & Geistesgestörte
(§ 104 BGB)
Vertrag ist nichtig
Ausnahme: § 105a BGB
beschränkte Geschäftsfähigkeit
Personen ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis Vollendung des 18. LJ
(§§ 106-113 BGB)
(nur) unter besonderen Bedingungen wirksam
(i.d.R. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters)
(volle) Rechtsfähigkeit
mit Vollendung des 18. LJ
(§ 2 BGB)
Willenserklärung kann selbstständig im Rechtsverkehr abgegeben werden
  • Warum Festlegung am Alter und nicht an jeweiliger Situation der Person --> Rechtssicherheit, Nachweisbarkeit
  • "normales" Auftreten von K --> Risiko für A (Fehleinschätzung)
  • § 105a trifft nicht zu
  • kein Alltagsgeschäft
  • Leistung nicht vollbracht (Zahlung Mietpreis)
  • A bekommt kein Geld

Wirksamkeit Rechtsgeschäfte beschränkt Geschäftsfähiger (1)

  • Fall 6:
             Schenkungsvertrag
         A --------------------- B
  • Schenkungsvertrag §§ 516ff BGB
  • beide sind sich einig --> Vertrag
  • $$ 107-110 BGB, beschränkte Geschäftsfähigkeit
  • Minderjähriger bedarf Einwillingung des gesetzlichen Vertreters (Eltern/Elternteil, Vormund (§ 1829 BGB), ...)
  • im Vorhinein - Zustimmung
  • im Nachhinein - Bestätigung d. Gültigkeit
  • Vertragspartner ist Minderjähriger
  • kein rechtlicher Nachteil durch Schenkung
  • mittelbare Folgekosten (z.B. X,Y,Z~steuern) wird nicht betrachtet


  • Fall 7:
  • Hypothek = Pfandrecht auf einer Sache
  • Verwertung --> Versteigerung
  • Hypothek + Grundstück werden als Einheit betrachtet --> kein Nachteil
  • Ausnahme: Mietwohnung --> B übernimmt Pflichten des Mieters --> Nachteil
        Willenserklärung bringt                     Willenserklärung mit Rechtsnachteil
          rechtlichen Vorteil                                       |
                  |                                                 |
                  |                                  Zustimmung gesetzlicher Vertreter
          wirksam § 107 BGB                           /    (schwebend unwirksam)    \
                                                     /                               \
                                                verweigert              erteilt Einwilligung/Genehmigung
                                         Rechtsgeschäft unwirksam           Rechtsgeschäft wirksam


  • Fall 8:
  • Hat B Anspruch gegenüber A (Zahlung Restkaufpreis)?
  • Kaufvertrag $ 433 II BGB --> Vertrag wirksam?
  • Geschäftsfähigkeit: B - ja, A - teilweise (§ 104 BGB)
  • § 107 BGB ?! --> nein
  • a - Zustimmung --> nein
  • b - rechtlicher Vorteil --> nein, nur wirtschaftlicher Vorteil
  • § 110 BGB ("Taschengeldparagraph") --> gilt, wenn Einwilligung vorliegt (Voraussetzung)

Wirksamkeit Rechtsgeschäfte beschränkt Geschäftsfähiger (2)

Willenserklärung mir rechtlichem Nachteil

           ----------------------------
           | Handeln mit Einwilligung |
           ----------------------------
            /                        \
        explizit                 konkludent
           |                         |
  Rechtsgeschäft wirksam    Überlassung von Mitteln
       § 107 BGB                 § 110 BGB
                                siehe (1),(2)
  • (1) bestimmter Zweck / freien Verfügung überlassen
  • (2) mit (Bar-)Mitteln bewirkt --> Leistung voll erbracht
  • nur Bargeschäfte
  • keine Kreditgeschäfte / Ratenverträge


  • Hat B Anspruch gegenüber Eltern?

Vorlesung 4

Partielle Geschäftsfähigkeit (des Minderjährigen)

  • Erfüllt Minderjähriger Vertrag, bevor gesetzlicher Vertreter davon etwas weiß, ist Vertrag rechtskräftig
  • Verhältnis des Verkäufers zu den Eltern
  • keine Beziehung aus Vertrag
  • Eltern stehen nicht für Minderjährige ein!!! wenn sie nicht vertraglich Verpflichtet sind
                Partielle Geschäftsfähigkeit (des Minderjährigen)
            /                 |                  |                      \
    Ermächtigung zum   Ermächtigung zur  Ehemündigkeit (mit    Testierfähigkeit (mit
    Betrieb eines Er-  Eingehung eines   Vollendung des 16.    Vollendung des 16. LJ)
    verbsgeschäftes    Arbeitsverhältn.  Lebensjahres) > voll        §2229 BGB
       $112 BGb           §113 BGB       geschäftsfähig
                                            §1303 I BGB
  • Fall 9
  • August (17) nutzt Motorrad für Fahrt zur Arbeit (Ausbildung!)
  • §113 erstreckt sich nicht auf Ausbildung, nur Arbeitsverhältnis (Entgelt)
  • Ausbildungsvertrag muss also auch von gesetzl. Vertreter unterschrieben werden
  • Ausbildungsgehalt wird an Eltern gezahlt und ist erst abgeschlossen, wenn Eltern Geld entgegennehmen
  • Anders bei Minderjährigem mit Arbeitsverhältnis: der darf alles selbst machen
  • Minderjähriger grundsätzlich nicht geschäftsfähig, mit Ausnahmen in §107, 110, 112, 113, 1303, 2229 BGB

Deliktsfähigkeit / Übersicht

Deliktsunfähigkeit

  • bis zur Vollendung des 7./10. Lebensjahres (10 betrifft öffentlichen Verkehrsraum, weil man ihn zusätzlich schützen will und erwachsener Verkehrspartner soll nicht Verantwortung auf Minderjährigen delegieren können, außerdem Unzulänglichkeiten des Minderjährigen akzeptieren) §828 Abs 1 und 2 BGB

Beschränkte Deliktsfähigkeit

  • von Vollendung des 7. bzw - bei Unfällen mit Kraft-/Schienenfahrzeugen - des 10. bis zur Vollendung des 18. LJs, 828 Abs 2 und 3 BGB
  • Verantwortlichkeit für unerlaubte Handlung bei Vorliegen der zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderlichen Einsicht
  • es ist im Übrigen egal, ob der Minderjährige materiell was hat oder nicht - dann wird halt später bezahlt

(volle) Deliktsfähigkeit

  • ab Vollendung des 18. LJ
  • volle Verantwortlichkeit für schädigende Handlungen
  • Interessant: Schild "Eltern haften für Ihre Kinder" .. Schild ist quatsch
  • eigentlich: Eltern haften im Regelfall nicht für Ihre Kinder
  • Aufteilung des Schadens in 3 Parts
  • Kind - §828
  • Eltern - §832
  • Geschädigter
  • Fall 10
  • Rudi ist 9 und schießt Ball in Scheibe
  • ist er pfiffig, haftet er eher
  • ist er eine "Trannase", haftet er nicht
  • alles Einzelfallabhängig
  • haftet Minderjähriger nicht, können Eltern für ihn haften, oder der Geschädigte hat Pech, er haftet selbst
  • §828 hat was mit §106 BGB zu tun
Alter Rechte / Pflichten
Leibefrucht Recht auf künftige Erbschaft (1923 II BGB)
Ersatzansprüche (823, 844 II 2 BGB)
mit Vollendung der Geburt/Tod rechtsfähig (1 BGB)
ab dem 7. Geburtstag beschränkt geschäftsfähig (106 ff. BGB)
beschränkt deliktsfähig (828 III BGB)
ab dem 16. Geburtstag beschränkt testierfähig (2229 I, 2247 IV BGB)
ab dem 18. Geburtstag voll geschäftsfähig (2 BGB)
voll deliktsfähig (828 III BGB) und
voll testierfähig (2228 BGB)


Juristische Personen

  • des Privatrechts
  • BGB
  • Verein (zusammenschluss von Personen organisiert für Umsetzung einer Zwecksetzung)
  • Stiftung
  • BGB, AktG, GmbHG, GenG etc.
  • Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH)
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  • Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VaG)
  • des öffentlichen Rechts
  • Stiftung
  • Anstalt (zB Studentenwerk)
  • Körperschaft (zB: Uni)
  • sind im Zivilrecht natürlichen Personen gleichgestellt
  • Handeln jedoch nur durch ihre Organe (Rechtshandlung zB durch Geschäftsführung)
  • Eintragung über ein Register
  • Status eines Etwas geregelt über Gesetz (ZB Gesetz für unis in Thüringen)
  • OHG, GbR, Kommanditgesellschaften sind keine Juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sondern zB nur je Zusammenschlüsse von natürlichen Personen (dann geregelt im BGB)

6. Unternehmer / Verbraucher

  • Verbraucher, §13 BGB
  • natürliche Person
  • deren Rechtsgeschäfte weder einer gewerblichen noch einer beruflichen selbstständigen Tätigkeit zugerechnet werden können
  • Unternehmer, §14 BGB
  • (wegen wirtschaftlicher Übermacht gerät er in besondere Rechtsposition)
  • natürliche Person oder
  • juristische Person oder
  • rechtsfähige Personengesellschaft
  • Rechtsgeschäfte in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen selbstständigen Tätigkeit

Vorlesung 5

III. KEINE AHNUNG

Privatautonomie

  • Vertragsfreiheit §§241, 311 BGB; Art 2 I GG
  • Eigentumsfreiheit §903 BGB; Art 14 I GG
  • Testierfreiheit §1937 BGB; Art 14 I GG
  • Koalitionsfreiheit §311 BGB; Art 9 III GG

--> je 2 gesetzliche Grundlagen, einmal Verfassung und einmal BGB --> Eigenentfaltung

  • Fall 11
  • 30 jähriger Sack will Appartement mieten, Vermieterin will aber nicht an den vermieten, der ist ihr zu alt. Hat er Anspruch auf den Mietvertrag?
                         Staat
                           |
                           |      Bescheid/Bußgeldbescheid
                           |
                           |
                           v    §535 BGB
 Grund + Boden <---     Frau V <--------> Mann M (Allgemeinheit / Bereitstellung von Wohnraum)
 Naturschutz...

1. Eigentumsfreiheit

Eigentum

= umfassendstes, dingliches Herrschaftsrecht an einer Sache

  • Privatrechtliche Schranken (z.B.: §§906-924 BGB)
  • Verfassungsrechtliche Schranken: Art 14 GG

Formen

  • Alleineigentum §903 BGB
  • Bruchteilseigentum §1008 BGB
  • Gesamthandseigentum
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR §705 BGB
  • Eheliche Gütergemeinschaft §1426 BGB
  • Erbengemeinschaft §2032 BGB


Schutz des geistigen Eigentums

  • bei Einwirkungen von Privatpersonen
  • §§823, 985, 1004 I BGB
  • Beschädigung §823 BGB (Schadensersatzanspruch)
  • Vorenthaltung, Entzug §985 BGB (Herausgabeanspruch)
  • Störung §1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)
  • Gegenüber staatlichen Maßnahmen
  • Art 14 I 1 GG
  • Verfassungsbeschwerde Art 14, 93 I Nr. 4a GG (Schutzbereiche: ...)

2. Vertragsfreiheit

  • Abschlussfreiheit

Inhalt: - Freie Entscheidung, ob und mit wem Vertrag geschlossen wird --> Grundlagen: Art 2 I GG

  • Gestaltungs-/Inhaltsfreiheit

Inhalt: - Freie Gestaltung des Vertragsinhalts --> §§241, 311 I BGB

  • Formfreiheit

Inhalt: - Grundsatz des formfreien Vertragsabschlusses --> Umkehrschluss aus §125 BGB

  • Beendigungsfreiheit

Inhalt: - Freie Entscheidung den Vertrag zu beenden --> Art 2 I GG

Risiken der Vertragsfreiheit

  • Diskriminierung von Menschen bei der Wahl des Vertragspartners / Ausgestaltung des Vertrags zB wegen Herkunft, Rasse, Überzeugung etc.
  • Verletzung gesellschaftlicher Grundüberzeugungen durch Vereinbarungen (Strafbestimmung, Gesundheit, Kinder etc.)
  • Herausbildung von Marktmacht durch den wirtschaftlich stärkeren Vertragspartner
  • "Diktat" der Vertragsbedingungen durch den wirtschaftlich stärkeren Vertragspartner
  • Stärkung der "Besitzenden" - Benachteiligung der abhängig Beschäftigten / Verbraucher ("soziale Schieflage")

Grenzen der Vertragsfreiheit

  • Schutz eines "freien" Vertragsschlusses
  • Schutz des Wettbewerbs (z.B. GWB)
  • Kontrahierungszwang (Verpflichtung zum Vertragsschluss) bei Gefahr des Monopolmissbrauchs
  • Herbeiführung diskriminierungsfreier Auswahlentscheidungen
  • Abschlussverbote (z.B. Jugendschutz)
  • Inhaltliche Kontrolle
  • Verpflichtung zu einer bestimmten Vertragsgestaltung ("Vertragstypen")
  • Zwingende gesetzliche Verbote (§§ 134, 309 BGB)
  • Richterliche Inhaltskontrolle (§§ 138, 242, 307, 308 BGB)
  • Fall 12 (in Schonis Skript Fall 11)
  • Vermieter will seine Mieter aussuchen (Vertragsfreiheit). M ist 30 Jahre alt.
  • Einerseits: freie Entscheidung über Vertragsparner
  • Andererseits: Verbot von Diskriminierung
                    §535 BGB
      Frau V      ------------>       Herr M
 Vertragsfreiheit               Diskriminierungsverbot
                                         |
                                        AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Verbietet Diskriminierung wegen Alter ...)

V wird in Vertragsfreiheit eingeschränkt
-> Jedoch kein Kontrahierungszwang
-> M bekommt zwar keinen Vertrag, kann aber Schadensersatz bekommen

> Spannungverhältnis Freiheit und Grenzen

Grenze 241 BGB --> AGG

Vorlesung 6

IV. Vertrag

Rechtsgeschäfte

  • Arten
  • einseitige Rechtsgeschäfte (andere Seite kann nicht eingreifen, sie kann nur davon wissen)
  • Kündigung - empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft
  • Testament (setzt jmd zum Erben ein, macht jemanden zu) - nicht empfangsbedürftige Willenserlärung
  • mehrseitige Rechtsgeschäfte
  • zweiseitige
  • Vertrag
  • Gesamtakte
  • Beschluss (nach bestimmten Kriterien ausgewählt, zB Mehrheitsentscheidung)

Merke: Vertrag = zweiseitiges Rechtsgeschäft, das zwei übereinstimmende Willenserklärungen zur Voraussetzung hat

Willenserklärung (I) (Zusammensetzung)

  • Wille - subjektiver Bestandteil
  • Erklärung - aktives Tun, objektiv

Willenserklärung (II) (Erklärungsarten)

  • Erklärung = aktives Handeln
  • ausdrückliche Erklärung
  • mündlich
  • schriftlich, eher Dauervertrag
  • schlüssiges (konkludendes) Handeln
  • grundsätzlich nicht: Schweigen

Vertragsschluss (I)

Vertrag = zwei übereinstimmende Willenserklärungen

  • (1) (bindender) Vertrag
  • empfangsbedürftige, im Regelfall bindende Willenserklärung
  • nach Inhalt und Gegenstand bestimmbarer Antrag
  • an konkreten Vertragspartner gerichtet
  • Ausnahme: Aufforderung zur Abgabe eines Antrags/Angebots (invitatio ad offerendum)
  • (2) (vorbehaltlose) Annahme
  • empfangsbedürftige Willenserklärung

(1) + (2) --> Bindung der Vertragspartner

  • Fall 13
Kunde erscheint an Kasse, Ware anbietet und sagt, er will den Artikel haben. Vertrag ist geschlossen, wenn Verkäuferin kommt und dann *piep* macht

               U -------------------------- K (will Uhr haben - Antrag)
               |
            sagt Nein -> fehlende Annahme

invitatio ad offerendum
- Vertrag
- Schaufenster
- Regal
- Homepage eiens Versandhändlers

Vertragsschluss (II)

... Zugang der Willenserklärung

  • Regelfall: Willenserklärung = empfangs- bzw zugangsbedürftig
  • Voraussetzungen:
  • Zugang
  • ...unter Anwesenden .. Zugang mit Wahrnehmung
  • ...unter Abwesenden .. Machtbereich des Empfängers, §130 I BGB (Briefkasten, Schließfach, Fax-Gerät) <-- schreibs dir an die Seite des §145

Vertragsschluss (IV)

... Vertragsschluss im Internet

  • Kunde gibt Antrag ab, indem er Ware in Warenkorb abschickt
       "Bestellung"                         Annahmeerklärung des "Anbieters"
       durch Kunden                         per E-Mail bzw.
                        Vertragsschluss     Auslieferung
                       <----------------
             =         ---------------->                  =
          Antrag                                       Annahme
        (§145 BGB)                                    (§147 BGB)

Besonderheit: Im sog. Fernabsatz (§312b BGB) ist Empfangsbestätigung des Antrags gesetzlich vorgeschrieben (§312e II BGB)

Hinweis: §312e an Rand des §145 BGB

Vorlesung 7

Antrag und Annahme (III)

Bindungswirkung des Antrags und deren Einschränkung

  • §145 BGB Antrag nach Zugang grundsätzlich bindend
  • Dauer der Bindung
  • bei ausdrücklicher Fristbestimmung: Ablauf der Frist
  • ohne Fristbestimmung
  • gegenüber Anwesenden sofortige Annahme erforderlich §147 Abs 1 BGB
  • gegenüber Abwesenden: Zeitraum, in dem Antwort erwartet werden darf §147 Abs 2 BGB; Bsp: Postzustellung
  • Ende der Bindung: Adressat lehnt Antrag ab (§146 BGB)
  • Ausschluss der Bindung (§145 BGB)
  • "unverbindlich"
  • "freibleibend"
  • "ohne obligo"

unverbindlicher Antrag = invitatio ad offerendum -> Antrag durch "mh, keine Ahnung" -> ...

Antrag und Annahme (IV)

Sonderfälle der Annahme

  • Regelfall rechtzeitige Annahme = Vertragsschluss
  • Verspätete Annahme (§150 Abs 1 BGB) Abgabe eines neuen Antrags gegenüber dem ursprünglich Antragenden
  • Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen (§150 Abs 2): Ablehnung des Antrags und Abgabe eines neuen Antrags gegemüber dem ursprünglich Antragenden
  • Annahme durch Schweigen: grundsätzlich ausgeschlossen
  • Ausnamen §§516 II 2 BGB, 362 HGB
  • vereinfachte Annahme eines Antrags gem. §151 BGB

§241a BGB: Mundgemalte Karten unaufgefordert zu Weihnachten erhalten -> an Rand des §150 <-> §241a unbestellte Leistungen (vice versa)

Fall 14

  • Angebot über Fax am 1.12.
  • unverbindlicher Antrag nicht befristet
  • Kommunikation unter Abwesenden -> Antwortfrist um die 5 Tage
  • Antwort erst am 8.12.

Fallbehandlung:

  • Hat V Anspruch auf Zahlung gegen J
  • wenn Vertrag zwischen beiden entstanden
  • Ein Kaufvertrag ist zustandegekommen, wenn 2 übereinstimmende Willenenserklärungen zustande gekommen sind, also Antrag und Annahme.
  • Zweifel auf die Antragsqualität: Begleitschreiben macht Prospekt zu einem ganz konkreten Antrag

Kaufvertrag geschlossen?: Antrag liegt vor + Annahme(? -> keine Annahme, da Schweigen)

Schenkung ist ebenso Vertrag: hier ist Schweigen eine Ausnahme, also Zustimmung zum Vertrag

Fall 16

  • Mietvertrag zwischen Mut und Voll
  • Ein Mietvertrag ist zustandegekommen, wenn 2 übereinstimmende Willenenserklärungen zustande gekommen sind, also Antrag und Annahme.
  • Buchung ist verbindlicher Antrag -> §151 BGB .. ist kein Schweigen
  • Annahme vollzogen, indem sie ins Reservierungsbuch eingetragen wird
  • ABER: Annahme geht Antragenden nicht zu
  • Ergebnis: perfekter Vertrag

Antrag und Annahme (V)

Annahmeerklärung ohne zugang §151 BGB

    Antrag            +         Annahme              --> Vertragsschluss §§145, 151 BGB
      |                            |
unter Verzicht auf       wird erklärt, aber nicht
Miteilung bzw.           übermittelt
Zugang der Annahme-
erklärung

Beispiele

  • "Hotelzimmervertrag"
  • "Expressvertrag"
  • "vorteilhafte Verträge für Anbieter"

-> Verweigerung der Annahme muss also explizit ausgesprochen werden

Antrag und Annahme (VI)

Sonderfälle Vertragsschluss

  • Vertrag mit Warenautomat?
  • Internetauktionen?
  • Parkplatzautomat?

Angebot im Warenautomaten + Annahme --> Vertragsschluss, Ausnahme von invitatio ad offerendum

Angebot von Leistungen im Verkehrsbereich/Versorgungsbereich + Annahme durch Inanspruchnahme --> konkludenter Vertragsabschluss

Gebot in Versteigerungen + Zuschlag --> Vertragsschluss nach §156 BGB

Internetauktion nicht §156 BGB Online-Auktion Freischaltung Angebot + Höchstgebot --> Vertragsschluss nach §§145 / 147 <BGB

Vorlesung 8

2. Vertragsschluss und Widerruf

Vertragsschluss: Übereinstümmung von 2 Willenserklärungen § 130 BGB

  • Abs 1 Satz 1: Zugang: Briefkasten, Postfach, E-Mail mit ihrem kleinen Problem
  • Falls wer gleich nach Vertragsschluss stirbt, geht Vertrag auf Erben über
  • Widerruf: wenn zur selben Zeit mit Willenserklärungseingang ist diese widerrufen

Vertragsschluss und Widerruf (Verbraucherverträge)

  • Grundsatz: Rechtsgeschäft: Erklärender ist an seine Wissenserklärung gebunden; Vertragsrecht:

Verträge sind einzuhalten = pacta sunt servanda

  • es wird quasi eine gewisse Verantwortung unterstellt
  • oftmals gibt es Verträge, die nicht erfüllt werden können .. Justiz verfolgt dann Vertragsinhalt auch hartnäckig
  • Ausnahmen
  • Verträge, die - wie Haustürgeschäfte - mit Überraschungssituationen für Verbraucher einhergehen
  • Verträge, die - wie Fernabsatzgeschäfte - mit Informationsdefiziten für Verbraucher einhergehen
  • Verträge, die - wie Kreditgeschäfte - zu erheblichen wirtschaftlichen Risiken für Verbraucher führen
  • Beispiele
  • Haustürgeschäfte (§ 312 I BGB)
  • Fernabsatzvertrag (§ 312d I BGB)
  • Verbraucherkredit (§ 495 BGB)
  • Ratenkreditvertrag (§ 505 BGB)
  • Rechtsfole: Widerrufsrecht (§ 355 BGB)
  • Fall 17
  • Zu recht? kommt K von V wieder los? --> Widerrufsrecht
                          § 433 I BGB
      Verkäufer      --------------------->        Käufer
    = Unternehmer    <---------------------    = Verbraucher
     (§ 14 BGB)           § 433 II BGB           (§ 13 BGB)

Voraussetzungen

  1. Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher
  2. Vertrag wird an ungewöhnlichem Ort ("Haustür") geschlossen -
  • Arbeitsplatz, Privatwohnung (§ 312 I Ziff. 1 BGB)
  • Freizeitveranstaltung (§ 312 I Ziff. 2 BGB) --> Kaffeefahrt (an Rand des § schreiben)
  • Verkehrsmittel, öffentlich zugängliche Verkehrswege (§ 312 I Ziff. 3 BGB)
  1. kein Ausschluss des Widerrufsrecht (§ 312 III BGB)
  • vorhergehende Bestellung durch Verbraucher (§ 312 III Ziff. 1 BGB)
  • Bagatellgeschäfte bis EUR 40 (§ 312 III Ziff. 2 BGB)
  • Beurkundung durch Notar (§ 312 III Ziff. 3 BGB)

Vertragsschluss und Widerruf - Fernabsatzvertrag, 312b BGB

  • Vertragspartner: Unternehmer (§ 14 BGB) - Verbraucher (§ 13 BGB)
  • Gegenstand des Vertrages: Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen (Reisen)
  • Vertragsschluss: Vertrag wird unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen
  • Unternehmen: Vertragsschluss wird im Rahmen eines für Fernabsatz organisierten Vertriebs- und

Dienstleistungssystems vollzogen

Vertragsschluss und Widerruf - Elektronischer Geschäftsverkehr: Informationspflichten des Unternehmers

  • Umfassende Information über Vertragsschluss und -erfüllung, § 312c I+II BGB

Rechtsgrundlage § 3 InformationsVO

  • Bereitstellung technischer Mittel uzr korrektur von Enigabefehlern vor Abgabe der Bestellung (§ 312e I Nr. 1-4

BGB)

  • ..
  • ..
  • ..

Ausgestaltung des Widerrufsrecht (§ 355 BGB)

Widerrufserklärung

  • in Textform (§ 126b BGB)
  • oder Rücksendung der Ware
  • innerhalb Widerrufsfrist
  • Widerrufsfrist 2 Wochen (§ 355 I BGB)
  • Beginn der Widerrufsfrist: Belehrung des Verbrauchers bzw. - Fernabsatz - Einigung der Ware beim Verbraucher (§

355 II BGB)

  • rechtzeitige Absendung genügt für Fristwahrung (§ 355 I 2 BGB)
  • Fernabsatz: unzureichende Information nach § 312c II - 6 Monate Frist
  • bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung: Fristlauf erlischt nicht (§ 355 3, 2 Hs BGB)
  • Beschränkung des Widerrufsrecht durch Rückgaberecht (§356 BGB)
  • Rechtsfolge Rückabwicklung nach § 346 BGB

3. Vertragsschluss und Allgemeine Geschäftsbedingungen

= inhaltlich gleichzeitig vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen, §§ 305 ff. BGB.

Gegensatz: Individualabrede zweck

  • Ausrichtung allgemeiner BGB-Regelungen auf spezifische Verträge (zB Möbel, Bau)
  • Standardisierung der Bedingungen im Massengeschft
  • Verbesserung der Rechsstellung des Verwenders zu Lasten des Vertragspartners

Anwendungsbereich der Schutzvorschriften (§§ 305 - 310 BGB)

  • persönlicher Anwendungsbereich^
  • grundsätzliche alle Vertragsbeziehung
  • aber: eingeschränkte Anwendung auf Verträge mit Unternehmen (§ 14), juristische Person des öffentlichen Rechts,

und öffentliche rechtliche Sondervermögen (vgl. § 310 I BGB)

  • sachlicher Anwendungsbereich (§ 310 BGB)
  • Verträge außer denen des Erb, Familien und Gesellschaftsrechts
  • keine Anwendung auf behördlich genehmigte AGB

Vorlesung 9

Allgemeine Geschäftsbedingungen = AGB

.. Vorformulierte Vertragsbedingungen
.. eine Seite hat Vertrag schon vorformuliert und müssen deshalb schärfer kontrolliert werden, weil sie sonst den

Vertragspartner zu sehr schädigen könnten

  • Einbeziehung der AGB's in Vertrag
  • Voraussetzungen (§305 II AGB)
  • ausdrücklicher Hinweis auf AGB, ausnahmsweise Aushang
  • zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (bei Vertragsschluss)
  • Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme (z.B. liest keiner 20 Seiten AGB im Netz - umfangreiche AGBs werden nicht

Bestandteil des Vertragstextes)

  • Einverständnis des Vertragspartners
  • Ausschluss überraschender Klauseln (§305 c BGB, wären von vorhinein nicht Bestandteil des Vertragstextes) <-

wegen Verbraucherschutz

  • Inhaltskontrolle
  • Klausel nur Bestandteil des Vertrags, wenn sie wirksam ist
  • Abgestufte Inhaltskontrolle
  • Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeiten (§309 BGB - Ziffer 1: Preiserhöhungsklausel)
  • Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeiten (§ 308 BGB)
  • Generalklausel: kein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 307 I und II BGB)
  • Rechtsfolge
  • Unwirksame Klausel wird durch gesetzliche Regelung ersetzt

Fall 19

  • Kaufvertrag über Möbelstück
  • Möbelstück hat verbogene Metallbeine -> Kunde besteht auf Ersatzlieferung
  • AGBs enthalten Reparaturklausur
  • Klausel zulässig, da nicht unzulässig nach §§308, 309 BGB
  • wenn Klausel nach §305 Bestandteil, dann ist sie Vertragsbestandteil
  • alle 4 Bedingungen unter Einbeziehung der AGB's in Vertrag - Voraussetzungen müssen erfüllt sein nach §305

Formfreiheit und Formwahrnehmung

  • Grundsatz: Formfreiheit
  • Einschränkungen durch:

  • gesetzliche Formbestimmungen (zB Bestimmungen im BGB)
  • Parteien vereinbaren, dass für formfreie Rechtsgeschäfte, bestimmte Form zu beachten ist (sog. vereinbarte /

gewillkürte Form)

  • einfache Schriftformklausel: Änderungen dieses Vertrages oder etwaige Ergänzungen bedürfen zu ihrer

Wirksamkeit der Schriftform.

  • Hintergrund: Rechtssicherheit
  • kann aber durch mündliche Vereinbarung aufgehoben werden. Deswegen:
  • doppelte Schriftformklausel: Änderungen dieses Vertrages oder etwaige Ergänzungen bedürfen zu ihrer

Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.

  • Formarten
  • einfache Schriftform (§§ 126, 127 BGB)
  • elektronische Form (126a BGB)
  • Textform (126b BGB)
  • notarielle Beurkundung (128 BGB)
  • öffentliche Beglaubigungen (129 BGB)

Funktionen der Formvorschriften

Formzwecke

  • Beweissicherung
  • Warnfunktion (Schutz vor "Übereilung")
  • Beratungs-/Aufklärungsfunktion (durch Einbeziehung fachkundigen Rats)
  • Kontroll-/Dokumentationsfunktion (im öffentlichen Interesse)

Rechtsfolgen der Nichtbeachtung

  • Gesetzliche Schriftform: Nichtigkeit (§ 125 S. 1 BGB)
  • Heilung des Formmangels in Ausnahmefällen (vgl. 518 II, § 766 S. 3 BGB)
  • Unbeachtlichkeit der Formverletzung aus Billigkeitsgründen

Schriftform

  • gesetzliche Schriftform § 126 BGB
  • Schriftform ist im Gesetz vorgeschrieben
  • vereinbarte Schriftform § 127 BGB
  • Vertragsparteien einigen sich auch Schriftform

Anforderungen an Schriftform (§§126, 127 BGB)

  • Urkunde
  • auf beschreibbaren Untergrund
  • muss transportabel sein (in Baum geritzt geht nicht)
  • Unterzeichnung durch Aussteller
  • mit (eigenhändiger) Namensunterschrift
  • Abschlussfunktion
  • Identitätsfunktion
  • Echtheitsfunktion (Authentizität)
  • Warnfunktion (durch Erfordernis der Unterschrift)
  • Vertrag: Grundsatz - Unterzeichnung beider Parteien auf derselben Urkunde (§ 126 II BGB)

Elektronische Form und Textform

  • Elektronische Form (§ 126a BGB)
  • Aussteller: Hinzufügen des Namens
  • Qualifizierte elektronischer Signatur
  • Vertrag: elektronische Signatur auf gleichlautendem Dokument
  • Aufgabe: Funktionsäquivalenz zur Schriftform (aber: §766 BGB / §623 BGB)
  • Textform (§ 126b BGB)

Fax: genügt Schriftform nicht (Urkunde ja, aber unterschrift ist Kopierte Unteschrift (das geht nicht)),

Elektronischer Form nicht (keine Signatur vorhanden)

E-Mail: nur in ausgedruckter Form wie Urkunde, Unterschrift fehlt, Signatur nicht immer

SMS: kein Urkundencharakter, Unterschrift fehlt

Vorlesung 10

Elektronische Form (§ 126a BGB)

  • Aufgaben:
  • Erleichterung des (grenzüberschreitenden) elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Funktionsäquivalent zur gesetzlichen Schriftform
  • Wirksamkeitsvoraussetzungen:
  • elektronisches "Dokument" (= elektronische Daten, in Schriftzeichen lesbar)
  • Aussteller fügt Erklärung Namen hinzu --> Identifikation
  • qualifizierte elektronische Signatur
  • verschlüsselte Form der Kommunikation
  • zertifiziert durch Sender, Empfänger kann das nachprüfen
  • Vertrag:
  • elektronische Signatur auf gleichlautenden Dokumenten (§ 126a Abs. 2 BGB)
  • Funktionsäquivalenz zur Schriftform ausgeschlossen bei:
  • Verbraucherdarlehensvertrag (§ 492 Abs. 1 S. 2 BGB)
  • zwischen Unternehmer und Verbraucher --> Warnfunktion
  • Beendigung Arbeitsvertrag (Aufhebungsvertrag, Kündigung, § 623 BGB)
  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber, da fehlender Warneffekt
  • Bürgschaft (§ 766 Satz 2 BGB)

Textform

--> einfache Schriftform, bedarf keiner Unterschrift

  • Aufgaben:
  • Ersetzung der Schriftform, wenn Warnfunktion nicht geboten
  • dient zur Information des Adressaten
  • Ausgestaltung:
  • Urkunde oder
  • in anderer, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Form
  • elektronische Dokumente (-> ausgedruckte Mail)
  • insbesondere eMail, CD, Telefax
  • Nennung der Person des Erklärenden (Mail -> Briefkopf, Postkarte -> Name des Absenders)
  • Abschluß der Erklärung durch:
  • Nachbildung Namensunterschrift (-> Massenbriefe) oder
  • auf andere Weise (z.B. "Ende")
  • Verwendung:
  • Widerrufsbelehrung (§ 312d BGB) / Widerrufserklärung (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB)
  • Mieterhöhungsverlangen (§§ 556a, 556b BGB)

Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB)

  • Vertrag wird unter Anwesenheit eines Notars abgeschlossen
  • Antrag und Annahme des Antrags werden vom Notar beurkundet
  • Beurkundungsgesetz / Pracis:
  • Erklärung wird vor Notar abgegeben
  • von diesem niedergeschrieben und Erklärenden vorgelesen
  • vom Erklärenden genehmigt und unterzeichnet
  • anschließend vom Notar unterzeichnet
  • Notarielle Beurkundung ersetzt Schriftform / öffentliche Beglaubigung (§§ 126 III, 129 II BGB)
  • Anwendungsbereich:
  • Grundstückskaufvertrag (§ 311b BGB) --> Warnfunktion, Beweisfunktion, Dokumentation
  • Schenkungsversprechen (§ 516 I BGB) --> Warnfunktion
  • Güter-/Eheverträge (auch Erbrecht) (§§ 1410, 2276 BGB) --> Warnfunktion, Beweisfunktion

Überblick Formvorschriften

Rechtsgeschäft Form Formzweck
Grundstückskaufvertrag
(§ 311b BGB)
notarielle Beurkundung Beweis- und Beratungsfunktion
(+ Warnfunktion)
Erbvertrag
(§ 2276 BGB)
notarielle Beurkundung Beweis- und Warnfunktion
Bürgschaftserklärung
(§ 766 BGB)
Schriftform Warnfunktion
Verbraucherdarlehensvertrag
(§ 492 BGB)
Schriftform Warnfunktion
Begründung der Mieterhöhung
(§ 558a BGB)
Textform Beweis- und Informationsfunktion
Anmeldung zum Vereinsregister
(§ 77 BGB)
öffentliche Beglaubigung Beweisfunktion (Identität)
Arbeits-, Mietverträge, etc. vereinbarte Schriftform Beweisfunktion


Fall 21:

                  Darlehen (§ 488 BGB)
            Bank ---------------------- U
               \ 
     Bürgschaft \ § 765, 766 BGB
                 \ --> bedarf Schriftform
                  \
                   D
  • hat Bank Anspruch gegenüber D?
  • Antrag und Annahme (§ 145 BGB)
  • Antrag: Fax
  • Annahme: Auszahlung des Darlehens
  • Vertrag wirksam? --> $ 766 BGB, Schriftform
  • Fax = Erklärung in Textform, nicht Schriftform
  • erfordert Urkunde und eigenhändige Unterschrift
  • Bürgschaft nicht wirksam!

Fall 22: B ----> K

  • wirksamer Kuafvertrag?
  • erforderlich: notarielle Beurkundung (§ 433, 311b BGB)
  • --> fehlt
  • => Vertrag ist nichtig!

Vorlesung 11

5. Grenzen des Vertrages

Fall 23

  • leistungsbezogener Vertrag (§§631 ff BGB) zwischem B und M, welche in Konflikt geraten
  • ...
  • Schwarzarbeitsgesetz
  • Strafe (Bußgeld, ...) (verfolgt von Verwaltungsbehörde)
  • steuerrechtliche Folgen -> Abgabeverordnung (verfolgt von Finanzämtern)
  • zivilrechtliche Folgen (verfolgt von Zivilgericht nach Aktivwerden von B)

Inhaltliche Grenzen des Rechtsgeschäftes

  • Gesetzliche Verbote (§134 BGB): insbesondere Strafgesetzbuch, Verbraucher- Arbeitnehmer- (ArbeitszeitG, KündigungsG) und Mieterschutzgesetze
  • Sittenwidrigkeit / Wucher (§138 BGB): Verstoß gegen Sitten- Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (§§ 1, 19 BGB): Diskriminierungsverbote (Rasse, Herkunft, Geschlecht, Behinderung, Alter etc.)
  • AGB-Kontrolle (§§305-311 BGB)

Gesetzliche Verbote

  • Normzweck missbilligt den Inhalt des Rechtsgeschäfts -> Nichtigkeit (Beispiel: Normen des Strafrechts)
  • Normzweck missbilligt nicht den Inhalt des Rechtsgeschäfts, sondern die Art und Weise seines Zustandekommens -> Gültigkeit (Beispiel: Ordnungsnormen des Gewerberechts)

Fall 24

  • Verkauf von Radarwarngeräten
  • mal selbst angucken...

Sittenwidrigkeit

  • allgemeine Sittenwidrigkeit: Verstoß gegen das "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden"
  • Sittenwidriges Verhalten gegenüber
  • Geschäftspartnern
  • Verleiten zum Vertragsbruch
  • Monopolmissbrauch
  • Knebelverträge
  • der Allgemeinheit oder Dritten
  • Verstöße gegen ethische Grundlagen von Ehe und Familie
  • Schmiergeldannahme
  • Wucher §138 II BGB
  • obj.: Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung
  • sub.: Ausbeutung der Unerfahrenheit, Zwangslage usw.

Fall 25

  • ABC-Bank erteilt W ein Darlehen
  • Tochter B von W unterschreibt Bürgschaft bei ABC-Bank
  • einseitig verpflichtender Vertrag
  • W kann Darlehen + Zinsen nicht an Bank zurückzahlen
  • Bank verlangt Darlehen + Zinsen aus Bürgschaft gemäß §§765 BGB
  • Bürgschaftsvertrag ist Knebelungsvertrag? (§138 BGB - eine Art Generalklausel [flexibel, schafft Rechtsunsicherheit])
  • Grundrechte: Persönliche Entfaltung
  • Positionen der Beteiligten in Fall berücksichtigen
  • Bank meint: da könnte ja jeder kommen und dann sagen, er ist arm
  • B: hat Details des Vertrags nicht wirklich gekannt

Vorlesung 12

Inhaltskontrolle von Bürgschaftsverträgen (§ 138 BGB)

  • Gläubiger nutzt geschäftliche Unerfahrenheit / seelische Zwangslage des bürgen aus
  • Bürge übernimmt ein Haftungsrisiko aus Rechtsgeschäften, an denen er kein rechtliches / wirtschaftliches Interesse hat
  • Bürge handelt aus familiärer Vrpflichtung / persönlicher Zuneigung auf "Druck" des Hauptschuldners
  • Bürge ist nicht als Geschäftspartner beteiligt
  • Es besteht ein krasses Missverhältnis zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Bürgen
  • finanzielle Leistungsfähigkeit sind bezogen auf Höhe der Gesamtschuld bedeutungslos
  • Wirtschafltiche Leistungsfähigkeit wird durch sonstige Verpflichtung amssiv beeinträchtigt

--> wenn alles das gegeben ist, ist Bürgschaft hinfällig

Vertragsfreiheit und Grenzen

Abschlußfreiheit Formfreiheit Inhalts- / Gestaltungsfreiheit
Inhalt freie Entscheidung ob und mit wem ein Vertrag geschlossen wird Grundsatz des formfreien Vertragsabschlusses (auch mdl.) freie Gestaltung des Vertragsinhaltes
gesetzliche Grundlage keine ausdrückliche Regelung Umkehrschluß aus § 125 BGB §§ 241, 311 I BGB
Durchbrechungen Abschlußgebote = Kontrahierungszwang
- Kraft gesetzlicher Spezialregeln
- § 826 BGB bei Monopol oder monopolähnlicher Stellung für öffentliche Versorgungsleistungen und fehlenden sachlichen Ablehnugnsgrund des Anbieters
gesetzliche Formvorschriften
z.B. §§ 3116 S.1, 518, 566, 766, 780, 781
- vereinbarter (gewillkürter) Formzwang § 125 BGB
allg. Einschränkungen:
* zwingende gesetzliche Verbote wie § 134, § 309
* richterliche Inhaltskontrolle nach §§ 138, 242, 307, 308 BGB, §§ 1, 19 AGG

Kontrahierungszwang: Verpflichtung zum Vertragsabschluss (zB: Jeder Energieversorger muss einen Vertrag mit Kunden akzeptieren, wenn dieser bereit ist Konditionen zu zahlen)

V. Stellvertretung

Vertretungsmacht beruhend auf

  • Gesetz = gesetzliche Stellvertretung (§§ 26 II, 1629, 1783 BGB)
  • Rechtsgeschäft = rechtsgeschäftliche Stellvertretung
  • offene Stellvertretung (schriftlich, mündlich oder stillschweigend) (§§ 164 ff BGB; 48 ff, 54 HGB)
  • verdeckte Stellvertretung (Kommissionär §§ 383 ff HGB; Spediteur §§ 407 ff HGB)

Rechtsgeschäftliche Stellvertretung - Voraussetzungen (§§ 164 ff BGB)

  • Zulässigkeit der Vertretung (eher unwichtig)
  • eigene Willenserklärung des Vertreters

Beispiel

  • Auswahl eines Produktes --> Vertreter hat keine Auswahlfreiheit --> Bote (übermittelt nur Willenserklärung des Auftraggebers
  • Auswahl eines Produktes --> Vertreter hat Auswahlfreiheit --> Vertreter

Rechtsgeschäftliche Stellvertretung (§§ 164 ff BGB)

   Geschäftsherr <------------------+
   (Vertretener)                    |
      |                             |
      |                             |Rechtswirkung
      |                             |
      |                             |
      |Vollmacht                    |
      |                             |
      |                             |
      v                             v
   Vertreter -----------------> Geschäftspartner
                handelt im
              Namen des Ge-
              schäftsherren

Fall 26

Hinweis zu § 164: 1 = Willenserklärung; 2 = im Namen des Vertretenen; 3 = innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht

Vorlesung 13

Handeln im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeit)

  • Regelfall: Vertreter erklärt, im Namen des Vertretenen zu handeln
  • Vertretung kann cuh aus den Unständen hervorgehen (§ 164 I 2 BGB)
  • maßgeblich ist "objektiver Erklärungswert" des Handelns
  • Vertreterhandeln ist zu unterstellen bei "unternehmensbezogenem Handeln"
  • Ausnahme: "verdecktes Geschäft für den, den es angeht"
  • Vertragspartner ist es glecihgültig, wer Kunde ist
  • Bargeschäfte des "täglichen Lebens"
  • Handeln unter fremden Namen
  • Namenstäuschung Eigengeschäft
  • Identitätstäuschung: Handelnder haftet als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB)

2. Vollmacht

Grundlagen

  • Gesetz (zB 48, 54 HGB)
  • Willenserklärung (§§ 167 ff. BGB)
  • Rechtsschein (§§ 170 - 173 BGB)

Erteilung

  • Innenvollmacht (§ 167 I 1. 1. Var BGB)
  • Außenvollmacht (§ 167 I 1. 2. Var BGB)

Vollmachtsarten

  • Einzel-/Gesamtvollmacht (Zahl der Personen, nicht Umfang)
  • Spezial- (nur einzelnes Geschäft), Gattungs- (Gruppe von Geschäften) und Generalvollmacht
  • Sonderfälle
  • Untervollmacht
  • Postmortale Vollmacht

Erteilung und Erlöschen der Vollmacht

Erteilung durch Willenserklärung

  • ausdrücklich oder stillschweigend
  • Grundsatz der Formfreiheit (weil nichts anderes gesetzlich festgelegt ist)
  • Formlosigkeit auch bei formbedürftigen Vertretergeschäft (§ 167 II BGB)

Vollmacht kraft Rechtsschein

Erlöschen der Vollmacht

  • Erledigung (Spezialvollmacht)
  • Beendigung des Interessenverhältnisses
  • Widerruf durch Vollmachtgeber
  • Tod des Bevollmächtigten
  • nicht: Tod des Vollmachtgeber
        Generalvollmacht

Hiermit bevollmächtige ich $Name mit
der Wahrnehmung aller Geschäfte.

Rechtsscheinvollmacht

  • §§ 170 - 173 BGB
  • Vertrauen des Geschäftspartners in Bestand der Vollmacht
  • Duldungsvollmacht
  • Geschäftsehrr kennt Handeln eines anderen und duldet dieses
  • Anscheinsvollmacht
  • Geschäftsherr hätte Auftreten eines andere bei pflichtgemäßer Sorgfalt (er-)kennen können

Vertretung ohne Vollmacht

Vertreterhandeln

  • im Rahmen der Vollmacht
  • Vertrag kommt mit Vertretenem zustande
  • außerhalb der Vollmacht
  • Vertrag ist schwebend unwirksam (§ 177 BGB)
  • ohne Vollmacht
  • Vertrag ist schwebend unwirksam (§ 177 BGB)

=== Haftung bei Vertretung ohne / außerhalb Vollmacht

--> Vertrag ist schwebend unwirksam (§ 177 BGB)

  • Vertretene genehmigt
  • Vertrag kommt mit Vertretungen zustande (§ 184 I BGB)
  • Vertretene genehmigt nicht
  • Vertragspartner hat Wahlrecht (§ 179 I BGB)
  • Erfüllung durch Vertreter
  • Schadensersatz durch Vertreter

Missbrauch der Vertretungsmacht

  • Pflichtwidriger Gebrauch der Vollmacht durch Bevollmächtigten
  • ... und Kenntnis des Geschäftspartners hiervon (= Evidenz)
  • Schädigen des Vertretenen durch bewusstes Zussamenwirken von Bevollmächtigte, und Geschäftspartner (Kollussion)
  • Rechtsfolen missbräuchlicher Vertretung: Einwand des Rechtsmussbrauchs durch Vertretenen
  • "Insichgeschäft" (§ 181 BGB)
  • Verbot des Selbstkontrahierens
  • Verbot der Mehrfachvertretung (ich kann nicht für 2 Personen als Vertreter auftreten)
  • Ausnahmen: Gestattung durch Vertretene / Erfüllung einer Verbindlichkeit

Vorlesung 14

Stellvertretung

..SCHONI, eine Tabelle hier :)

VI. Vertragsdurchführung und -beendigung

(Kauf-)Vertragliches Schuldverhältnis


                         §433 BGB
   Verkäufer <-------------------------------> Käufer

   Schuldner     (Pflicht nach §433 I BGB)    Gläubiger      <- Verkäufer muss Ware liefern nach Zahlung

   Gläubiger  (Zahlungspflicht: §433 II BGB)  Schuldner      <- Käufer zahlt nicht obwohl Ware da

am Rand des §433 beschreiben, wer in welchem Absatz Schuldner und Gläubiger ist.

(Miet-)Vertragliches Schuldverhältnis


                         §433 BGB
   Vermieter <-------------------------------> Mieter

   Schuldner     (Pflicht nach §535 I BGB)    Gläubiger      <- Verkäufer muss Ware liefern nach Zahlung

   Gläubiger  (Zahlungspflicht: §535 II BGB)  Schuldner      <- Käufer zahlt nicht obwohl Ware da

am Rand des §535 beschreiben, wer in welchem Absatz Schuldner und Gläubiger ist.

Entwicklung eines (vertraglichen) Schuldverhältnisses


                 Vertragsschluss         Erfüllung

     Verhandlungsphase      Leistungsphase     Trennungsphase
   +--------------------+--------------------+------------------+

                        <-Leistungspflichten->

   <------------------------Schutzpflichten--------------------->
                             (§241 II BGB)

                         Pflichtverletzungen:
     Verschulden bei     Verletzung einer Pflicht   Verletzung nach
     Vertragsschluss     nach §241 II BGB           vertraglicher Pflicht

Vertragserfüllung

Geschuldete Leistung wird an Gläubiger erbracht (§362 I BGB)

abhäängig von

--> Leistungselementen

  • Art der Leistung: Sache mittlerer Art und Güte (§243 BGB)
  • Ort der Leistung: Wohnsitz des Schuldners (Holschuld, §269 BGB) (Geldschuld, §270 BGB)
  • Zeit Der Leistung (Fälligkeit): (im Zweifel) sofort (§271 BGB)

Leistungsstörungen

Schuldner leistet...

  • Nichtleistung (... gar nicht)
  • Unmöglichkeit
  • verzögerte Leistung (... später)
  • Schuldnerverzug
  • Schlechtleistung (... mit schlechter Qualität)
  • Verletzung der Haupt- und Nebenpflichten
  • Wegfall der Leistungsvoraussetzungen
  • Wergfall Geschäftsgrundlage
  • Nicht-/Verzögerte Annahme der Leistung
  • Gläubigerverzug

--> Pflichtverletzung (Verschulden) --Rechtsfolge--> Regelfall: Schadenersatz

Nichtleistung

Voraussetzungen

  1. Unmöglichkeit
  • physische / juristische
  • faktische / wirtschaftliche
  1. Verschulden

Rechtsfolgen

  1. Schadenersatz oder Ersatz von Aufwendungen
  2. Rücktritt des Gläubigers vom Vertrag

Schuldnerverzug (I)

Voraussetzungen

  1. Nichtleistung (trotz Möglichkeit)
  2. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch
  3. Mahnung (nach Fälligkeit), §286 I 1 BGB
  • einseitige empfangsbedürftige Aufforderung zur Leistung
  • Mahnung entbehrlich wenn (vgl. §286 II BGB)
  • Leistungszeitpunkt nach Kalender bestimmt bzw. berechenbar
  • Erfüllungsverweigerung des Schuldners
  • besondere Dringlichkeit der leistung
  • Schuldner "entzieht" sich Mahnung
  1. Vertretenmüssen der Verzögerung, §286 IV BGB

Schuldnerverzug (II)

Schuldnerverzug bei Geldforderung

Voraussetzungen

  1. Nichtleistung (trotz Möglichkeit)
  2. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch
  3. Mahnung (nach Fälligkeit), §286 I 1 BGB
  4. Gesetzlicher Verzugseintritt spätestens 30 Tage nach zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufforderung, §286 III BGB
  5. Vertretenmüssen der Verzögerung, §286 IV BGB

Schuldnerverzug (III)

Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs

  1. Schadenersatzanspruch des Gläubigers
  1. Verzögerungsschadens, §280 I BGB i. V. m. §286 BGB)
  2. Schadensersatz statt Leistung, §280 III BGB i. V. m. §281 BGB
  3. Bei Geldforderungen: Verzugszinsen (§288 BGB)
  1. Haftungsverschärfung: Garantiehaftung des Schuldners (§287 BGB)

Garantie .. Ich bin für etwas haftbar, egal ob ich Schuld bin / eine Schuld habe oder nicht.

Vorlesung 15

Gläubigerverzug

Voraussetzungen:

  1. Erfüllbarkeit
  2. Ordnungsgemäßes Leistungsangebot (§§ 294 - 296 BGB)
  3. Möglichkeit der Leistung
  4. Nichtannahme der Leistung / Verweigerung der Gegenleistung (§ 298 BGB)

Rechtsfolgen:

  1. Haftungsmilderungen (§ 300 I BGB)
  2. Gefahrübergang (§ 300 II BGB)
  3. Ersatz von Mehraufwendungen (§ 304 BGB)

Beendigung von Vertragsverhältnissen

Leistungspflicht des Schuldners entfällt durch eine rechtlich erhebliche Handlung oder Willenserklärung

  • Erlöschen des Vertragsverhältnisses
  • Erlöschen durch Leistungserwirkung (§ 363 I BGB)
  • Erlöschen in anderen Fällen
  • Aufhebung
  • Kündigung (Erklärung der Kündigung und Ablauf einer Kündigungsfrist --> ordentliche Kündigung; Erklärung der Kündigung und Kündigungsgrund --> ußerordentliche Kündigung)
  • Rücktritt (bei Vorlegen von Rücktrittserklärungen und Rücktrittsgrund --> vertraglicher Vorbehalt oder gesetzliches Rücktrittsrecht)
  • Widerruf (bei Vorliegen von Widerrufserklärung und Widerrufsrecht, zB Widerruf von "Internetverträgen" und Haustürgeschäften)

VII. Grundzüge Zivilgerichtsverfahren

Gerichtsorganisation

  • Rechtsprechende Gewalt (Art. 20 GG)
  • ordentliche Gerichte (§ 12 GVG)
  • Streitige Zivilberichtsbarkeit (§ 13 GVG)
  • Strafgerichtsbarkeit (§ 13 GVG)
  • Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
  • Arbeitsgerichte (ArbGG)
  • Verwaltungsgerichte
  • allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit
  • ...
  • ...
  • ...

Zivilgerichtsbarkeit

  • Amtsgericht (1 Berufsrichter)
  • Landgericht (3 Berufsrichter)
  • Oberlandesgericht (5 Berufsrichter)
  • Bundesgerichtshof (5 Berufsrichter)

Zivilgerichtsverfahren


         Klage                     Beklagter
  (Kläger->Gläubiger)             (Schuldner)
                         |
                         |
                         v
               mündliche Verhandlung
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                         |
                         v
                  Beweisaufnahme
                         |
                         |
                         v
                       Urteil

Zivilgerichtsverfahren (Rechtsmittelzug)

  • Gerichte erster Instanz: Amtsgericht (Streitigkeit bis 5000 EUR), Landgericht (Zivilkammer)
  • Berufungsinstanz
  • kein Rechtsmittel
  • Landgericht
  • Oberlandesgericht (Zivilsenat)
  • Revisiionsinstanz: Bundesgerichtshof